Findok · Richtlinien
ZK-2031
4. Überwachung
geltende FassungRichtlinie2026-0.681.706gilt ab 01.09.2026
Inhaltsverzeichnis der ZK-2031
Wortlaut laut Findok
4. Überwachung
4.1. Nachträgliche Ausstellung von Rückwarennachweisen
(1) Anträge auf nachträgliche Ausstellung von Rückwarennachweisen sind bei der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle einzubringen.
(2) Bei Dreieckverkehren (siehe Abschnitt 1.4.) mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Ausstellung eines INF 3 bei der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle sowie die Vermerke der zuständigen Zahlstelle und Lizenz erteilenden Stelle als Rückwarennachweis erforderlich.
4.2. Verifizierungsansuchen
Anfragen von Wiedereinfuhrzollstellen gemäß Art. 160 UZK-DA sind raschest und vordringlich zu beantworten.
4.3. Nachträgliche Kontrollen
(1) Lückenlose Kontrollen von Rückwaren im Zuge der Abfertigung sind weder realisierbar noch effizient. Dokumentenkontrollen und Beschauen haben sich daher unbeschadet besonderer Anordnungen auf risikogestützte Kontrollen und spontane Stichprobenkontrollen zu beschränken.
(2) Um das Risiko der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung in vertretbaren Grenzen zu halten, sind Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung durch risikoorientierte nachträgliche Kontrollen von Zollanmeldungen (Art. 48 UZK) der Wiedereinfuhrzollstellen zu ergänzen. Als Grundlage für nachträgliche Kontrollen sind Reporting-Abfragen und bekannte Risikoindikatoren für Rückwarenabfertigungen heranzuziehen. Der Kontrollschwerpunkt im Rahmen der nachträglichen Überwachung ist auf Grünfälle, dh. auf im Zuge der Abfertigung ungeprüfte Fälle zu legen. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen richten sich nach dem Organisationshandbuch.
(3) Im Rahmen der amtsinternen Qualitätssicherung ist die Qualität der Kontrollmaßnahmen und der Dokumentation der Kontrollen sowohl während als auch nach der Abfertigung sicherzustellen. Umfang und Intensität der Kontrollen richten sich nach den individuellen Risiken, Kontrollplänen und Zielvereinbarungen.
4.4. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Inhabern einer AEO-Bewilligung wird eine überdurchschnittliche Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie allgemein ein hohes Maß an Verlässlichkeit im Rahmen ihrer zollrelevanten Tätigkeiten unterstellt. Eine gültige AEO-Bewilligung ist daher bei Auswahl und Umfang von Kontrollen zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 UZK-DA).
4.5. Betriebsprüfung
Umfangreiche unternehmensbezogene Prüfungen sind im Rahmen von Prüfplänen oder anlassbezogen von der BPZ durchzuführen und amtsintern abzustimmen.
4.6. Nachträgliche Erstattung/Erlass; Vorgangsweise gemäß dem CDA-Newsletter vom 18.02.2021
4.6.1. Erstattung/Erlass (REP/REM)
Grundsätzlich werden Anträge auf Erstattung/Erlass (REP/REM) jener Zollstelle zugeordnet, die die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in der Sektion "Zollstelle, die die Zollschuld mitgeteilt hat" auswählt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie können solche Anträge allerdings einer anderen als der gewählten Zollstelle zugeordnet werden. Ersichtlich ist die aktuell bearbeitende Zollstelle in der Geschäftsfallliste, in der Kopfzeile und der Sektion "Aufgaben" durch den Eintrag "bearbeitet durch.
4.6.2. Erstattung/Erlass (REP/REM) in Verbindung mit nachträglicher Abgabenbegünstigung
Durch eine Anpassung der Anwendung Portal Zoll / ist es zulässig Erlass- und Erstattungsanträge auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf nachträgliche Abgabenbegünstigung (gesonderte Feststellung) zu stellen. Die Antragstellerin / der Antragsteller bzw. die Vertreterin / der Vertreter werden ersucht, diesen "Sammelantrag" im Tabreiter "Allgemeinen Information - Zusätzliche Information - Beschreibung" durch den Zusatz:
"Der Antrag auf Erstattung / Erlass beinhaltet auch einen Antrag auf gesonderte Feststellung, wie in der Sektion "Beschreibung der Gründe für die Erstattung / Erlass" als Begründung erfasst" verbindlich zu erklären.
Darüber hinaus ist im Tabreiter "Spezifische Informationen" Sektion "Beschreibung der Gründe für die Erstattung, respektive Erlass" - in der Auswahl die entsprechende Begründung aus dem Dropdown-Menü zu wählen.
Nachstehende Begründungen stehen zur Verfügung:
NRW - nachträgliche Rückwarenbegünstigung (Art. 203 ZK i.V. mit § 87 ZollR-DG)
NBG - nachträgliche Begünstigung im Rahmen der Zollbefreiungen (ZBefrVO i.V. mit § 87 ZollR-DG)
Das Zollamt entscheidet in diesen Fällen über beide Anträge und ist durch entsprechende Vermerke
1) Entscheidung über den Antrag auf gesonderte Feststellung gemäß § 87 ZollR-DG
2) Sammelbescheid über den Antrag auf Erstattung / Erlass gemäß Artikel 117 ZK i.V. mit der gesonderten Feststellung gemäß § 87 ZollR-DG
in der Entscheidung - Tabreiter "Allgemeine Informationen -Zusätzliche Information - Beschreibung" und in der "Entscheidung - spezifische Informationen - Anmerkung der Zollbehörde - Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde" - festzustellen.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei Anträgen in dieser Form die Aktivlegitimation sowohl für die Antragstellung im Erstattungs / Erlassfall, als auch für die Antragsstellung für die nachträgliche Begünstigung (Rückwaren, Begünstigung nach der ZBefrVO,…) vorliegen muss und im Anlassfall auch nachzuweisen ist.
4.6.3. Beispiele:
Zollbefreiungen: Bei Vorliegen eines indirekten Vertretungsverhältnisses, darf der indirekte Vertreter zwar den Antrag auf Erstattung/Erlass im eigenen Namen stellen kann, er darf aber nicht den Antrag auf nachträgliche Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit im eigenen Namen stellen, da er dafür ist er nicht aktivlegitimiert ist. Diesen Antrag kann nur der indirekt Vertretene im eigenen Namen abgeben oder der Vertreter bringt diesen Antrag namens des Vertretenen ein (Vollmacht muss vorliegen).
Rückwaren: Bei zollfreier Einfuhr als Rückware, ist jeder Zollbeteiligte, also auch der indirekte Vertreter im eigenen Namen, antragsberechtigt für den nachträglich auszustellenden Grundlagenbescheid. Das Umsatzsteuerrecht knüpft an die steuerfreie Wiedereinfuhr von Rückwaren allerdings personenbezogene Voraussetzungen und daher ist die Antragsberechtigung grundsätzlich eingeschränkt auf den Ausführer der Waren. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die EUSt wird entrichtet bzw. nicht erstattet wird (indirekte Vertreter kann einen Antrag auf nachträgliche Rückwarenbegünstigung im eigenen Namen stellen).
5. Anhänge
5.1. Muster des Auskunftsblattes INF 3 für Rückwaren
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Hinweis:
Sind die Wiedereinfuhren über mehrere verschiedene Zollstellen geplant, ist auch die Ausstellung von mehreren Teildokumenten anstelle eines Gesamtdokumentes möglich, die Gesamtmenge der Teildokumente darf die gesamte Ausfuhrmenge nicht übersteigen.
5.2. Sammlung von Fragestellungen und Rechtsprechung
5.2.1. Fehlender Rückwarennachweis, dt. BFH 14.04.2014, VII B 213/12
Ausgangslage: In dem Fall konnte die Klägerin den Nachweis der steuerfreien Ausfuhr der Waren nicht erbringen und klagte die Zollbehörde auf Mitwirkung im Rahmen ihrer Auskunftspflicht.
Urteil: Die Auskunftspflicht der Zollbehörde geht nicht so weit, dass sie die Pflichten der Partei überlagert. Selbst wenn die Zollbehörde eine Auskunft gegeben hat, hat die Partei diese selbst zu würdigen und die entsprechenden Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls mit der notwendigen Anmeldung zu reagieren.
5.2.2. Mitwirkungspflicht des seinerzeitigen Ausführers, dt. BFH 11.11.2014, VII R 21/12
Ausgangslage: Ein Fahrzeug wurde seinerzeit vom deutschen Erzeuger aus der EU ausgeführt. Die Wiedereinfuhr geschieht durch einen Dritten. Der Einführer möchte Informationen vom Erzeuger, um die Rückwareneigenschaften des Fahrzeuges nachweisen zu können.
Urteil: Der Nachweis ist vom Anmelder/ Einführer zu führen. Eine Verpflichtung eines ehemaligen Ausführers zur Beibringung von Daten/ Unterlagen besteht nicht. Insbesondere ist der Ausführer nicht verpflichtet sensible Daten für diese Zwecke bekannt zu geben.
5.2.3. Abgrenzung zur passiven Veredelung, FG München, Zl.: 14 K 4214/06
Ausgangslage: Bei einem Luftfahrzeug hat der Autopilot nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Daher musste der Halter des Flugzeuges mehrmals ins Drittland fliegen und kam jedes Mal ohne eine förmliche Zollanmeldung abzugeben, zurück. Im Drittland wurde das Flugzeug überprüft und einige Teile zu Prüfzwecken aus- und wieder eingebaut. Tatsächlich getauscht wurden lediglich ein paar defekte Bauteile wie Transistoren oder Relays, der Autopilot aber nicht. Das Zollamt schrieb Einfuhrabgaben vor, da es der Meinung war, diese Dinge hätte im Rahmen der passiven Veredelung gemacht werden müssen und daher sei die konkludente Anmeldung nicht erlaubt, weshalb keine Zollanmeldung abgegeben wurde.
Urteil: Das Gericht sieht die durchgeführten Arbeiten mit den Möglichkeiten bei der Rückwarenregelung, nämlich Behandlungen die der Erhaltung der Ware dienen, als vereinbar. Als Fahrzeug, das ansonsten keine zollpflichtigen Waren mitgeführt hat, war auch die konkludente Anmeldung erlaubt.
5.2.4. Umsatzsteuer bei gestohlenen Rückwaren, FG Kassel, Zl.: 7 K 356/13
Ausgangslage: Einem Juwelier wurden in Deutschland Armbanduhren gestohlen. Er erhielt dafür von seiner Versicherung eine Entschädigung gemäß dem Versicherungsbetrag. Bei einer Zollkontrolle in Serbien wurden die Uhren sichergestellt. In weiterer Folge wurden die Uhren vom Versicherungsunternehmen wiedereingeführt. Dies deshalb, weil es einen Anspruch auf die Waren hatte, da es ja die Versicherungssumme ausbezahlt hatte. Es stellte sich die Frage, ob diese Wiedereinfuhr umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht.
Urteil: Die Uhren sind zwar nicht für den seinerzeitigen Ausführer (den Dieb) wiedereingeführt worden, sondern für die Versicherung. Die Zahlung der Versicherungssumme stellt aber keine Kaufpreiszahlung dar, da sie aus einem anderen Titel geschehen ist (Zweck der Zahlung war nicht der Erwerb der Uhren - die waren zu dem Zeitpunkt auch nicht greifbar - sondern der Ausgleich des finanziellen Schadens, der durch den Diebstahl entstanden ist, aufgrund des Versicherungsvertrages). Daher fand weder eine umsatzsteuerliche Lieferung im Ausland noch ein Umsatzsteuergeschäft statt. Die Waren sind daher zoll- und umsatzsteuerfrei.
5.2.5. Rückwaren außerhalb der Dreijahresfrist, Entscheidung der nationalen Verwaltungsbehörden
Ausgangslage: Ein renommiertes österreichisches Keramikunternehmen hat ein Warenlager in China geschlossen. Die noch vorhandenen Waren wurden nach Österreich zurückverbracht. Während der Zeit nach dem Export bis zur Rückbringung haben sich die Waren nur in diesem Warenlager befunden. Teilweise hat der Zeitpunkt der Ausfuhr die Dreijahresfrist deutlich überschritten.
Vorgangsweise: Aufgrund der vorgelegten Nachweise und dem Umstand, dass die Waren während der ganzen Zeit im Gewahrsam des ausführenden Unternehmens bzw einer diesem Unternehmen zugeordneten Person standen, war ein ständiger Konnex zum Wirtschaftsgebiet der EG vorhanden. Dies wurde als ein besonderer Umstand, der eine Nachsicht von der grundsätzlich nur drei Jahre möglichen Frist, anerkannt. (Damals nach Artikel 185 Abs. 1 ZK, nun nach Artikel 203 Abs. 1 UZK)".
5.2.6. Ausfuhr mit falscher KN; EuGH C-411/01
Ausgangslage: Dieses Urteil beruht auf einer vorübergehenden Ausfuhr im Rahmen einer passiven Veredelung noch nach dem Zollkodex der Gemeinschaften, VO 2913/92. Die Ware wurde bei der Ausfuhr unter eine falsche Tarifnummer eingereiht. Dies wurde durch keine Änderung der Zollanmeldung korrigiert, die Einfuhrwaren der Wiedereinfuhr waren laut der Anmeldung aus den Ausfuhrwaren hergestellt. Es wurde die Frage nach der Nämlichkeit an den EuGH herangetragen.
Spruch des EuGH:
1. Es widerspricht den Artikeln 145 bis 151 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren bei ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet nach dem Verfahren der passiven Veredelung unter einer irrigen Tarifposition angemeldet hat, auch ohne formelle Änderung der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr den Nachweis erbringt, dass die irrige Anmeldung keine wirklichen Folgen für das reibungslose Funktionieren des genannten Verfahrens im Sinne des Artikels 150 Absatz 2 dieser Verordnung hatte.
2. Ein derartiger Nachweis muss die zweifelsfreie Feststellung ermöglichen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden.
3. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens festzustellen, ob der Wirtschaftsteilnehmer diesen Nachweis erbracht hat.
4. Gegebenenfalls kann der Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgezogen werden.
Fazit: Dieses Urteil ist zwar im Verfahren der passiven Veredelung ergangen, kann aber ohne weiteres auch auf eine Rückware ohne Bearbeitung im Drittland angewandt werden. Im Kern wird darauf abgezielt, dass bei einer Differenz von Ware zu Warennummer die tatsächlichen Gegebenheiten für die Anwendung des Zollrechtes anzuwenden sind.
Dem Anmelder obliegt aber jedenfalls die Nachweispflicht. Eine allfällige verwaltungsrechtliche Sanktion bleibt unberührt.
5.2.7. Wiedereinfuhr ohne Gestellung und Anmeldung; EuGH C-124/24 Ausgangslage:
Eine Person hatte Pferde aus der EU ausgeführt und ohne eine Gestellung oder Zollanmeldung wieder in die EU verbracht. An der Nämlichkeit und Unverändertheit der Ware gab es keine Zweifel. Daher stand fest, dass aus zollrechtlicher Sicht nur das Fehlen von formalen Voraussetzungen zu bemängeln war.
Fraglich war, ob eine eventuelle Zollbefreiung sich auch auf die Einfuhrumsatzsteuer auswirkt.
Spruch des EuGH: Die Einfuhrumsatzsteuer bezieht sich in formeller Hinsicht auf das Zollrecht, daher gelten dieselben formalen Voraussetzungen sowohl in der Frage der Rückwareneigenschaft als auch in der Frage des Absehens können von formalen Fehlern, um diese Begünstigung anzuerkennen.
Fazit: Unter den Voraussetzungen des Artikels 86 Absatz 6 können formale Fehler bei bestimmten Begünstigungen unberücksichtigt bleiben. Für die Rückwaren bedeutet dies, wenn nachgewiesen wurde, dass die nämliche Ware unverändert wiedereingeführt wurde und das Nichtbeachten von formalen Vorschriften wie etwa einer Nichtanmeldung kein Täuschungsversuch war, die Begünstigung gewährt werden kann (und zwar für den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer.)
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.681.706
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0552-III/10/2018
- Stammnummer
- 74837
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF