Findok · Richtlinien
ZK-2031
4. Überwachung
überholte Fassung (bis 31.07.2023)Richtlinie2023-0.272.125gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2031
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 31.07.2023.
Wortlaut laut Findok
4. Überwachung
4.1. Nachträgliche Ausstellung von Rückwarennachweisen
(1) Anträge auf nachträgliche Ausstellung von Rückwarennachweisen sind bei der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle einzubringen.
(2) Bei Dreieckverkehren (siehe Abschnitt 1.4.) mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Ausstellung eines INF 3 bei der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle sowie die Vermerke der zuständigen Zahlstelle und Lizenz erteilenden Stelle als Rückwarennachweis erforderlich.
4.2. Verifizierungsansuchen
Anfragen von Wiedereinfuhrzollstellen gemäß Art. 160 UZK-DA sind raschest und vordringlich zu beantworten.
4.3. Nachträgliche Kontrollen
(1) Lückenlose Kontrollen von Rückwaren im Zuge der Abfertigung sind weder realisierbar noch effizient. Dokumentenkontrollen und Beschauen haben sich daher unbeschadet besonderer Anordnungen auf risikogestützte Kontrollen und spontane Stichprobenkontrollen zu beschränken.
(2) Um das Risiko der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung in vertretbaren Grenzen zu halten, sind Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung durch risikoorientierte nachträgliche Kontrollen von Zollanmeldungen (Art. 48 UZK) der Wiedereinfuhrzollstellen zu ergänzen. Als Grundlage für nachträgliche Kontrollen sind Reporting-Abfragen und bekannte Risikoindikatoren für Rückwarenabfertigungen heranzuziehen. Der Kontrollschwerpunkt im Rahmen der nachträglichen Überwachung ist auf Grünfälle, dh. auf im Zuge der Abfertigung ungeprüfte Fälle zu legen. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen richten sich nach dem Organisationshandbuch.
(3) Im Rahmen der amtsinternen Qualitätssicherung ist die Qualität der Kontrollmaßnahmen und der Dokumentation der Kontrollen sowohl während als auch nach der Abfertigung sicherzustellen. Umfang und Intensität der Kontrollen richten sich nach den individuellen Risiken, Kontrollplänen und Zielvereinbarungen.
4.4. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Inhabern einer AEO-Bewilligung wird eine überdurchschnittliche Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie allgemein ein hohes Maß an Verlässlichkeit im Rahmen ihrer zollrelevanten Tätigkeiten unterstellt. Eine gültige AEO-Bewilligung ist daher bei Auswahl und Umfang von Kontrollen zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 UZK-DA).
4.5. Betriebsprüfung
Umfangreiche unternehmensbezogene Prüfungen sind im Rahmen von Prüfplänen oder anlassbezogen von der BPZ durchzuführen und amtsintern abzustimmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.272.125
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0552-III/10/2018
- Stammnummer
- 74837
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 31.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF