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Findok · Richtlinien

ZK-0380

3.5. Grundsatz der unternehmensbezogenen Zertifizierung

geltende FassungRichtlinie2026-0.293.610gilt ab 15.04.2026

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Wortlaut laut Findok

3.5. Grundsatz der unternehmensbezogenen Zertifizierung Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person gemäß Art. 5 Z 4 UZK werden, sofern diese der Definition des Wirtschaftsbeteiligen gemäß Art. 5 Z 5 UZK entspricht. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsstandards (Art. 28 UZK-IA) hat der Antrag gemäß Art. 29 Abs. 1 UZK-IA alle dem Antragsteller zuzurechnenden zollrelevanten Räumlichkeiten miteinzubeziehen ein. Zur Auslegung des Begriffs der Räumlichkeiten siehe Abschnitt 2.7. Eine nur auf bestimmte Teile eines Unternehmens eingeschränkte Erteilung des AEO-Status ist nicht zulässig. 3.5.1. Unternehmensgruppen Jeder Wirtschaftsbeteiligte (jede eigenständige Rechtsperson) innerhalb einer Unternehmensgruppe muss einen individuellen Antrag stellen. Unselbständige Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen udgl. sind der jeweiligen Rechtsperson, zu der sie gehören, zuzuordnen und in einem gemeinsamen Antrag zu erfassen. 3.5.2. Änderung der Firmenbuchnummer Ändert sich die Firmenbuchnummer eines Unternehmens (zB infolge einer Liquidation mit anschließender Neugründung, einer Verschmelzung oder einer Umwandlung mit Rechtsträgerwechsel) und wird dadurch eine neue EORI-Nummer erforderlich, ist in weiterer Folge auch eine neue AEO-Bewilligung zu erteilen. Sofern sich jedoch an den maßgeblichen Personen, Prozessen oder sonstigen relevanten Umständen des Unternehmens nichts geändert hat, kann der Antragsteller im erneut einzureichenden Fragenkatalog zur Selbstbewertung auf die Angaben im zuvor eingebrachten Fragenkatalog Bezug nehmen. 3.6. Grundsatz der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union Der Grundsatz der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union ist für die Beantragung des AEO-Status im Art. 38 Abs. 1 UZK geregelt. Zur Definition der Ansässigkeit siehe Art. 5 Z 31 UZK. Anträge auf eine AEO-Bewilligung können demzufolge auch Unternehmen mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Drittland stellen, wenn sie eine ständige Niederlassung (Art. 5 Z 32 UZK) im Zollgebiet der Union haben. 3.7. Rollen und Verantwortlichkeiten 3.7.1. Kundenteam Die Kundenteams der Dienststellen sind im Bewilligungsverfahren sowie bei der Verwaltung der AEO-Bewilligungen federführend tätig. Im Bedarfsfall können die Betriebsprüfung Zoll (BPZ) oder der Dienststellenfachbereich unterstützend beigezogen werden. Die im Antragsverfahren und bei der Verwaltung von AEO-Bewilligungen eingesetzten Bediensteten sollten über Detailkenntnisse über die verbindlichen AEO-Rechtsvorschriften, die AEO-Leitlinien, die nationalen Arbeitsrichtlinien und Abläufe sowie die sonstigen Arbeitsbehelfe verfügen. Teilspezialisierungen (zB für die Überprüfung der Sicherheitsstandards) sind möglich und zweckmäßig. 3.7.2. Dienststellenfachbereich Den Dienststellenfachbereichen obliegt die fachliche Koordinierung der AEO-spezifischen Themen, das Wissensmanagement sowie die Qualitätssicherung und fachliche Unterstützung der operativ betroffenen Organisationseinheiten innerhalb der Dienststelle. Auf die einheitliche Umsetzung der AEO-Vorschriften ist - auch im Hinblick auf die Verpflichtungen der Europäischen Union aus den Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung - ein hohes Augenmerk zu legen. Jeder Dienststellenfachbereich hat einen AEO-Ansprechpartner namhaft zu machen. 3.7.3. Betriebsprüfung Zoll Die Betriebsprüfung Zoll wirkt bei Bedarf über Anforderung der Kundenteams unterstützend an den Audits mit. Anlassbezogene Unterstützungsansuchen sind im Hinblick auf die Entscheidungsfristen im Antragsverfahren vorrangig zu behandeln. 3.7.4. Zollfahndung Die Zollfahndung unterstützt die Kundenteams, soweit diese nicht selbst Zugang zu sachdienlichen Informationen haben, bei der Prüfung der Kriterien gemäß Art. 24 UZK-IA durch Auskünfte und Abfragen in einschlägigen Datenbanken. Weiters hat die Zollfahndung die zuständigen Kundenteams über alle Umstände zu informieren, die zu einer Aussetzung des Status, zum Widerruf der AEO-Bewilligung oder zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Rücknahme zollrechtlicher Bewilligungen führen könnten. 3.7.5. Abgabensicherung Zoll Die Abgabensicherung Zoll unterstützt die Kundenteams erforderlichenfalls bei der Überprüfung und Überwachung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers (Art. 26 UZK-IA). Insolvenzen sind dem für die Bewilligungserteilung und Überwachung der AEO-Kriterien zuständigen Kundenteam umgehend mitzuteilen. 3.7.6. Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren Die Kommunikation mit den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens (Art. 31 Abs. 1 bis 3 UZK-IA) und des Informationsverfahrens (Art. 31 Abs. 4 UZK-IA) wird - abhängig vom jeweiligen Prozess - entweder von den einzelnen Zollstellen selbst über die zentrale IT-Anwendung EOS abgewickelt oder zentral über das CC Zoll und Verbrauchsteuerverfahren abgewickelt. Die genauen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten in Bezug auf das Konsultations- und Informationsverfahren sind dem Abschnitt 4.7.8. dieser Arbeitsrichtlinie zu entnehmen. 3.7.7. Competence Center Kundenadministration Das CC Kundenadministration dient als First-Level-Helpdesk sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten bei Problemen mit dem EU-Traderportal für AEO (eAEO-STP) als auch bei Problemen der Dienststellen mit dem zentralen System der Europäischen Kommission für AEO (EOS). Die bisherige Verantwortlichkeit des CC-Kundenadmin für die Erfassung der nationalen AEO-Daten im System EOS ist hinfällig, da die Dienststellen nun selbst über die erforderlichen Berechtigungen und Zugänge verfügen um AEO-Bewilligungen direkt im zentralen IT-System EOS zu erteilen und zu verwalten. 3.7.8. Predictive Analytics Competence Center (PACC) Dem Predictive Analytics Competence Center (PACC) kommt im Zusammenhang mit der Erteilung und Verwaltung von AEO-Bewilligungen keine Funktion mehr zu. 3.8. Vertraulichkeit von Daten Auf die einschlägigen Rechtsvorschriften über die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gem. § 48a BAO, sowie die einschlägigen Bestimmungen über den Datenschutz, vor allem die der Datenschutz-Grundverordnung, wird hingewiesen. Dies schließt auch die im Rahmen der Selbstbewertung vom Antragsteller freiwillig übermittelten Informationen ein. Das bedeutet, dass es zur befugten Weitergabe von Verhältnissen und Umständen vor allem einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bedarf. 3.8.1. Zustimmung zur Veröffentlichung und zum Austausch von Daten Die Veröffentlichung AEO-spezifischer Daten im Internet sowie der Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ist für die AEO-Antragsteller bzw. für die Inhaber einer AEO-Bewilligung nicht verpflichtend. Falls aber die Veröffentlichung AEO-spezifischer Daten im Internet oder der Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung vom Antragsteller gewünscht wird, ist dies im AEO-Antrag durch Anklicken der entsprechenden Kontrollkästchen zum Ausdruck zu bringen. Die Zustimmung kann vom Bewilligungsinhaber jederzeit widerrufen werden. Die Zustimmung zum Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung kann vom Antragsteller oder Bewilligungsinhaber nur generell, aber nicht auf bestimmte Abkommen mit einzelnen Partnerländern beschränkt, erteilt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.293.610
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
15.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF