Findok · Richtlinien
ZK-0380
3.5. Grundsatz der unternehmensbezogenen Zertifizierung
überholte Fassung (bis 14.04.2026)Richtlinie2025-0.535.708gilt ab 16.12.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2022 bis 14.04.2026.
Wortlaut laut Findok
3.5. Grundsatz der unternehmensbezogenen Zertifizierung
Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person gemäß Art. 5 Z 4 UZK werden, sofern diese der Definition des Wirtschaftsbeteiligen gemäß Art. 5 Z 5 UZK entspricht.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsstandards (Art. 28 UZK-IA) hat der Antrag gemäß Art. 29 Abs. 1 UZK-IA alle dem Antragsteller zuzurechnenden zollrelevanten Räumlichkeiten miteinzubeziehen ein. Zur Auslegung des Begriffs der Räumlichkeiten siehe Abschnitt 2.7.
Eine nur auf bestimmte Teile eines Unternehmens eingeschränkte Erteilung des AEO-Status ist nicht zulässig.
3.5.1. Unternehmensgruppen
Jeder Wirtschaftsbeteiligte (jede eigenständige Rechtsperson) innerhalb einer Unternehmensgruppe muss einen individuellen Antrag stellen. Unselbständige Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen udgl. sind der jeweiligen Rechtsperson, zu der sie gehören, zuzuordnen und in einem gemeinsamen Antrag zu erfassen.
3.6. Grundsatz der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
Der Grundsatz der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union ist für die Beantragung des AEO-Status im Art. 38 Abs. 1 UZK geregelt. Zur Definition der Ansässigkeit siehe Art. 5 Z 31 UZK. Anträge auf eine AEO-Bewilligung können demzufolge auch Unternehmen mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Drittland stellen, wenn sie eine ständige Niederlassung (Art. 5 Z 32 UZK) im Zollgebiet der Union haben.
3.7. Rollen und Verantwortlichkeiten
3.7.1. Kundenteam
Die Kundenteams der Dienststellen sind im Bewilligungsverfahren sowie bei der Verwaltung der AEO-Bewilligungen federführend tätig. Im Bedarfsfall können die Betriebsprüfung Zoll (BPZ) oder der Dienststellenfachbereich unterstützend beigezogen werden.
Die im Antragsverfahren und bei der Verwaltung von AEO-Bewilligungen eingesetzten Bediensteten müssensollten über nachweisliche Detailkenntnisse über die verbindlichen AEO-Rechtsvorschriften, die AEO-Leitlinien, die nationalen Arbeitsrichtlinien und Abläufe sowie die sonstigen Arbeitsbehelfe verfügen. Teilspezialisierungen (zB für die Überprüfung der Sicherheitsstandards) sind möglich und zweckmäßig.
3.7.2. Dienststellenfachbereich
Den Dienststellenfachbereichen obliegt die fachliche Koordinierung der AEO-spezifischen Themen, das Wissensmanagement sowie die Qualitätssicherung und fachliche Unterstützung der operativ betroffenen Organisationseinheiten innerhalb der Dienststelle. Auf die einheitliche Umsetzung der AEO-Vorschriften ist - auch im Hinblick auf die Verpflichtungen der Europäischen Union aus den Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung - ein hohes Augenmerk zu legen. Jeder Dienststellenfachbereich hat einen AEO-Ansprechpartner namhaft zu machen.
3.7.3. Betriebsprüfung Zoll
Die Betriebsprüfung Zoll wirkt bei Bedarf über Anforderung der Kundenteams unterstützend an den Audits mit. Anlassbezogene Unterstützungsansuchen sind im Hinblick auf die Entscheidungsfristen im Antragsverfahren vorrangig zu behandeln.
3.7.4. Zollfahndung
Die Zollfahndung unterstützt die Kundenteams, soweit diese nicht selbst Zugang zu sachdienlichen Informationen haben, bei der Prüfung der Kriterien gemäß Art. 24 UZK-IA durch Auskünfte und Abfragen in einschlägigen Datenbanken. Weiters hat die Zollfahndung die zuständigen Kundenteams über alle Umstände zu informieren, die zu einer Aussetzung des Status, zum Widerruf der AEO-Bewilligung oder zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Rücknahme zollrechtlicher Bewilligungen führen könnten.
3.7.5. Abgabensicherung Zoll
Die Abgabensicherung Zoll unterstützt die Kundenteams erforderlichenfalls bei der Überprüfung und Überwachung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers (Art. 26 UZK-IA). Insolvenzen sind dem für die Bewilligungserteilung und Überwachung der AEO-Kriterien zuständigen Kundenteam umgehend mitzuteilen.
3.7.6. Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren
Dem CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren obliegt dieDie Kommunikation mit den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens (Art. 31 Abs. 1 bis 3 UZK-IA) und des Informationsverfahrens
(Art. 31 Abs. 4 UZK-IA) und des Konsultationsverfahrens (wird Art. 31 Abs. 1 bis 3 UZK-IA). Informations- und Konsultationsverfahren werdenabhängig vom jeweiligen Prozess - entweder von den einzelnen Zollstellen selbst über die zentrale IT-Anwendung EOS abgewickelt oder zentral über das CC Zoll und Verbrauchsteuerverfahren abgewickelt.
Eine direkte Kommunikation der Dienststellen mit Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehenDie genauen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten in Bezug auf das Konsultations- und Informationsverfahren sind dem Abschnitt 4.7.8. dieser Arbeitsrichtlinie zu entnehmen.
3.7.7. Competence Center Kundenadministration
Das CC Kundenadministration dient als First-Level-Helpdesk sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten bei Problemen mit dem EU-Traderportal für AEO (eAEO-STP) als auch bei Problemen der Dienststellen mit dem zentralen System der Europäischen Kommission für AEO (EOS).
DemDie bisherige Verantwortlichkeit des CC Kundenadministration obliegt-Kundenadmin für die Erfassung und Wartungder nationalen AEO-spezifischer Daten inim System EOS. Dem CC Kundenadministration sind daher mitzuteilen: ist hinfällig, da die Dienststellen nun selbst über die erforderlichen Berechtigungen und Zugänge verfügen um AEO-Bewilligungen direkt im zentralen IT-System EOS zu erteilen und zu verwalten.
Angenommene Anträge
Zustimmung zum Datenaustausch
Widerruf der Zustimmung
Geänderte (angenommene) Anträge
Erteilte Bewilligungen
Geänderte Bewilligungen
Aussetzungen
Widerruf der Aussetzung
Widerruf von Bewilligungen
Einleitung und Ergebnisse von Neubewertungen
Hinweis:
Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 30 Abs. 1 UZK-IA verpflichtet, sämtliche Informationen innerhalb von sieben Tagen im EOS-System zur Verfügung zu stellen. Auf eine fristgerechte Information des Competence Center Kundenadministration ist daher unbedingt zu achten.
3.7.8. Predictive Analytics Competence Center (PACC)
Dem Predictive Analytics Competence Center (PACC) obliegt die stichprobenweise Einsichtnahme in die AEO-Datenbank in Bezug auf Anträge, die in anderen Mitgliedstaaten eingebracht wurden, und Österreich insbesondere in den Feldern 4, 5, 13, 14, 16 und 17 des AEO-Antrages erwähnt wird. Liegen dem PACC sachdienliche Informationen über den Antragsteller vor, die die Erfüllungkommt im Zusammenhang mit der Kriterien gemäßErteilung Art. 39 Buchstaben a bis e UZK in Frage stellen könnten, ist das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren, welches die weiteren Veranlassungen in Bezug auf das Informationsverfahren gemäßVerwaltung von AEO-Bewilligungen keine Funktion mehr Art. 31 Abs. 4 UZK-IA zu treffen hat, zu informieren. Dabei sind die für das Informationsverfahren geltenden Fristen (4) zu beachten.
(4) 30 Kalendertage
3.8. Vertraulichkeit von Daten
Auf die einschlägigen Rechtsvorschriften über die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, das Amtsgeheimnis gem. § 48a BAO, sowie die einschlägigen Bestimmungen über den Datenschutz, vor allem die der Datenschutz-Grundverordnung, wird hingewiesen. Dies schließt auch die im Rahmen der Selbstbewertung vom Antragsteller freiwillig übermittelten Informationen ein. Das bedeutet, dass es zur befugten Weitergabe von Verhältnissen und Umständen vor allem einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bedarf.
3.8.1. Zustimmung zur Veröffentlichung und zum Austausch von Daten
Die Veröffentlichung AEO-spezifischer Daten im Internet sowie der Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ist für die AEO-Antragsteller bzw. für die Inhaber einer AEO-Bewilligung nicht verpflichtend.
Falls aber die Veröffentlichung AEO-spezifischer Daten im Internet oder der Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung vom Antragsteller gewünscht wird, ist dies ausdrücklich und schriftlich zum Ausdruck zu bringen. Die Zustimmung kann dem bewilligungserteilenden Zollamt entweder im RahmenAEO-Antrag durch Anklicken der Selbstbewertung (Abschnitt 1.1.10 und Anhang 1entsprechenden Kontrollkästchen zum Fragenkatalog zur Selbstbewertung) oder nachträglich mit gesondertem Schreiben mitgeteilt werdenAusdruck zu bringen. Die Zustimmung kann vom Bewilligungsinhaber jederzeit widerrufen werden.
Die Zustimmung oder der Widerruf ist dem CC Kundenadministration mitzuteilen und in EOS ("Agreement Flag") zu vermerken.
Die Zustimmung zum Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung kann vom Antragsteller oder Bewilligungsinhaber nur generell, aber nicht auf einzelnebestimmte Abkommen mit einzelnen Partnerländern beschränkt, erteilt werden.
Abschnitt 3.9.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.535.708
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 16.12.2022 bis 14.04.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF