Findok · Richtlinien
ZK-0380
3.5. Grundsatz der unternehmensbezogenen Zertifizierung
überholte Fassung (bis 23.01.2022)RichtlinieBMF-010313/0528-III/10/2018gilt ab 24.07.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.07.2018 bis 23.01.2022.
Wortlaut laut Findok
3.5. Grundsatz der unternehmensbezogenen Zertifizierung
Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Personen gemäß Art. 5 Z 4 UZK werden, sofern diese der Definition des Wirtschaftsbeteiligen gemäß Art. 5 Z 5 UZK entspricht.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsstandards (Art. 28 UZK-IA) schließt der Antrag gemäß Art. 29 Abs. 1 UZK-IA alle dem Antragsteller zuzurechnenden zollrelevanten Räumlichkeiten ein. Zur Auslegung des Begriffs der Räumlichkeiten siehe Abschnitt 2.7.
Eine nur auf bestimmte Teile eines Unternehmens eingeschränkte Zertifizierung ist nicht zulässig.
3.5.1. Unternehmensgruppen
Jeder Wirtschaftsbeteiligte (jede eigenständige Rechtsperson) innerhalb einer Unternehmensgruppe muss einen individuellen Antrag stellen. Unselbständige Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen udgl. sind der jeweiligen Rechtsperson, zu der sie gehören, zuzuordnen und in einem gemeinsamen Antrag zu erfassen.
3.6. Grundsatz der Ansässigkeit in der Gemeinschaft
Der Grundsatz der Ansässigkeit in der Gemeinschaft ist für die Beantragung des AEO-Status im Art. 38 Abs. 1 UZK geregelt. Zur Definition der Ansässigkeit siehe Art. 5 Z 31 UZK. Anträge auf eine AEO-Bewilligung können demzufolge auch Unternehmen mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Drittland stellen, wenn sie eine ständige Niederlassung (Art. 5 Z 32 UZK) in der Gemeinschaft haben.
3.7. Rollen und Verantwortlichkeiten
3.7.1. Kundenteam
Die Kundenteams der Zollämter sind im Bewilligungsverfahren sowie bei der Verwaltung der AEO-Bewilligungen federführend tätig. Im Bedarfsfall können die Betriebsprüfung Zoll (BPZ) oder der Amtsfachbereich unterstützend beigezogen werden.
Die im Antragsverfahren und bei der Verwaltung von AEO-Bewilligungen eingesetzten Bediensteten müssen über nachweisliche Detailkenntnisse über die verbindlichen AEO-Rechtsvorschriften, die AEO-Leitlinien, die nationalen Arbeitsrichtlinien und Abläufe sowie die sonstigen Arbeitsbehelfe verfügen. Teilspezialisierungen (zB für Sicherheitsstandards) sind möglich und zweckmäßig.
3.7.2. Amtsfachbereich
Den Amtsfachbereichen obliegt die fachliche Koordinierung der AEO-spezifischen Themen, das Wissensmanagement sowie die Qualitätssicherung und fachliche Unterstützung der operativ betroffenen Organisationseinheiten im Wirtschaftsraum. Auf die einheitliche Umsetzung der AEO-Vorschriften ist - auch im Hinblick auf die Verpflichtungen der Europäischen Union aus den Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung - ein hohes Augenmerk zu legen. Jeder Amtsfachbereich hat einen AEO-Ansprechpartner namhaft zu machen.
3.7.3. Betriebsprüfung Zoll
Die Betriebsprüfung Zoll wirkt bei Bedarf über Anforderung der Kundenteams unterstützend an den Audits mit. Anlassbezogene Unterstützungsansuchen sind im Hinblick auf die Entscheidungsfristen im Antragsverfahren vorrangig zu behandeln.
3.7.4. Zollfahndung
Die Zollfahndung unterstützt die Kundenteams, soweit diese nicht selbst Zugang zu sachdienlichen Informationen haben, bei der Prüfung der Kriterien gemäß Art. 24 UZK-IA durch Auskünfte und Abfragen in einschlägigen Datenbanken. Weiters hat die Zollfahndung die zuständigen Kundenteams über alle Umstände zu informieren, die zu einer Aussetzung des Status, zum Widerruf der AEO-Bewilligung oder zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Rücknahme zollrechtlicher Bewilligungen führen könnten.
3.7.5. Abgabensicherung Zoll
Die Abgabensicherung Zoll unterstützt die Kundenteams erforderlichenfalls bei der Überprüfung und Überwachung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers (Art. 26 UZK-IA). Insolvenzen sind dem für die Bewilligungserteilung und Überwachung der AEO-Kriterien zuständigen Kundenteam umgehend mitzuteilen.
3.7.6. Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren
Dem CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren obliegt die Kommunikation mit den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaten im Rahmen des Informationsverfahrens (Art. 31 Abs. 4 UZK-IA) und des Konsultationsverfahrens (Art. 31 Abs. 1 bis 3 UZK-IA). Informations- und Konsultationsverfahren werden über die IT-Anwendung EOS abgewickelt.
Eine direkte Kommunikation der Zollämter mit Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen.
3.7.7. Competence Center Kundenadministration
Dem CC Kundenadministration obliegt die Erfassung und Wartung AEO-spezifischer Daten in EOS. Dem CC Kundenadministration sind daher mitzuteilen:
Angenommene Anträge,
Zustimmung zum Datenaustausch,
Widerruf der Zustimmung,
Geänderte (angenommene) Anträge,
Erteilte Bewilligungen,
Geänderte Bewilligungen,
Aussetzungen,
Widerruf der Aussetzung,
Widerruf von Bewilligungen,
Einleitung und Ergebnisse von Neubewertungen.
Hinweis:
Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 30 Abs. 1 UZK-IA verpflichtet, sämtliche Informationen innerhalb von sieben Tagen im EOS-System zur Verfügung zu stellen. Auf eine fristgerechte Information des Competence Center Kundenadministration ist daher unbedingt zu achten.
3.7.8. Predictive Analytics Competence Center (PACC)
Dem Predictive Analytics Competence Center (PACC) obliegt die stichprobenweise Einsichtnahme in die AEO-Datenbank in Bezug auf Anträge, die in anderen Mitgliedstaaten eingebracht wurden, und Österreich insbesondere in den Feldern 4, 5, 13, 14, 16 und 17 des AEO-Antrages erwähnt wird. Liegen dem PACC sachdienliche Informationen über den Antragsteller vor, die die Erfüllung der Kriterien gemäß Art. 39 Buchstaben a bis e UZK in Frage stellen könnten, ist das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren, welches die weiteren Veranlassungen in Bezug auf das Informationsverfahren gemäß Art. 31 Abs. 4 UZK-IA zu treffen hat, zu informieren. Dabei sind die für das Informationsverfahren geltenden Fristen (4) zu beachten.
(4) 30 Kalendertage
3.8. Vertraulichkeit von Daten
Auf die einschlägigen Rechtsvorschriften über die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, das Amtsgeheimnis sowie die einschlägigen Bestimmungen über den Datenschutz wird hingewiesen. Dies schließt auch die im Rahmen der Selbstbewertung vom Antragsteller freiwillig übermittelten Informationen ein.
3.8.1. Zustimmung zur Veröffentlichung und zum Austausch von Daten
Die Veröffentlichung AEO-spezifischer Daten im Internet sowie der Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ist nicht verpflichtend.
Falls aber die Veröffentlichung AEO-spezifischer Daten im Internet oder der Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung vom Antragsteller gewünscht wird, ist dies ausdrücklich und schriftlich zum Ausdruck zu bringen. Die Zustimmung kann dem bewilligungserteilenden Zollamt entweder im Rahmen der Selbstbewertung (Abschnitt 1.1.10 und Anhang 1 zum Fragenkatalog zur Selbstbewertung) oder nachträglich mit gesondertem Schreiben mitgeteilt werden. Die Zustimmung kann vom Bewilligungsinhaber jederzeit widerrufen werden.
Die Zustimmung oder der Widerruf ist dem CC Kundenadministration mitzuteilen und in EOS ("Agreement Flag") zu vermerken.
Die Zustimmung zum Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung kann vom Antragsteller oder Bewilligungsinhaber nur generell, aber nicht auf einzelne Abkommen beschränkt, erteilt werden.
Abschnitt 3.9.
derzeit frei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 24.07.2018 bis 23.01.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF