Findok · Richtlinien
ZK-0380
1.2. Rechtsgrundlagen
geltende FassungRichtlinie2026-0.293.610gilt ab 15.04.2026
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Wortlaut laut Findok
1.2. Rechtsgrundlagen
1.2.1. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften
1.2.1.1. Zollkodex der Union (UZK)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) Art. 38 bis 41 UZK.
1.2.1.2. Delegierter Rechtsakt (UZK-DA)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1), letztmalig geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 (ABl. Nr. L 111 vom 27.4.2016 S. 1), letztmalig berichtigt durch ABl. Nr. L 101 vom 13.4.2017 S. 164, Art. 23 bis 30 UZK-DA.
1.2.1.3. Durchführungsrechtsakt (UZK-IA)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558), zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 149 vom 13.6.2017 S. 19, Art. 24 bis 35 UZK-IA.
1.2.1.4. Technische Übergangsbestimmungen (UZK-TDA)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1), zuletzt berichtigt mit ABl. Nr. L 101 vom 13.4.2017. Art. 5 und Anhänge 6 und 7 UZK-TDA.
1.2.2. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung
Die EU hat mit einer Reihe von Drittländern Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Handelspartnerprogramme (MRA = Mutual Recognition Arrangements) abgeschlossen und strebt den Abschluss weiterer Abkommen an. Informationen zum aktuellen Stand, zu den Rechtswirkungen und zur technischen Umsetzung dieser Abkommen können den Webseiten der Europäischen Kommission und des BMF entnommen werden.
https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/customs-security/authorised-economic-operator-aeo/authorised-economic-operator-aeo/mutual-recognition-and-cooperation-other-government-authorities_en
https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/zugelassener-wirtschaftsbeteiligter/technische-umsetzung-aeo-und-c-tpat.html
1.3. Informationsquellen
Im Internet stehen zahlreiche Informationsquellen zum Thema AEO zur Verfügung.
Die wichtigsten Quellen sind
Webseite der Europäischen Kommission (Generaldirektion TAXUD),
Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.
1.4. Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe
1.4.1. Leitlinien und Fragenkatalog zur Selbstbewertung
Die AEO-Leitlinien dienen als vorrangige Auslegungshilfe für die verbindlichen Rechtsvorschriften.
Sie enthalten ferner folgende Anhänge:
Anhang 1a: Fragenkatalog zur Selbstbewertung,
Anhang 1b: Erläuterungen zum Fragenkatalog zur Selbstbewertung von AEO,
Anhang 1 zu Anhang 1b: Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung der AEO-Daten,
Anhang 2 zu Anhang 1b: Tabelle der Kriterien für die Akteure in der Lieferkette,
Anhang 2: Risiken, Gefährdungen und mögliche Lösungen ("Risikoliste" zur Selbstbewertung),
Anhang 3: Muster einer Sicherheitserklärung,
Anhang 4: Beispiele für Informationen, die den Zollbehörden zu übermitteln sind.
1.4.2. EOS
Der Informationsaustausch und die Kommunikation mit den Wirtschaftsbeteiligten, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 30 UZK-IA erfolgt mit Hilfe des zentralen elektronischen Informations- und Kommunikationssystems "EOS" (Economic Operator Information System) der EU. Die Wirtschaftsbeteiligten können nach einer Registrierung im USP (UnternehmensserviceportalUUM&DS (Uniform User Management & Digital Signatures) in das spezifische Traderportal der EU für AEO "eAEO-STP" einsteigen, um mit der zuständigen Zollbehörde elektronische Nachrichten auszutauschen. Dabei ist zu beachten, dass dem Benutzerkonto alle AEO-Rollen zugewiesen werden, damit alle Funktionalitäten in eAEO-STP zur Verfügung stehen.
Sämtliche AEO-relevanten Vorgänge sind in EOS durchzuführen. Daher ist es insbesondere wichtig regelmäßig in EOS abzufragen, ob neue elektronische Mitteilungen eines Wirtschaftsbeteiligten, sog. "eAEO-Benachrichtigungen" eingelangt sind. Dabei ist zu beachten, dass anders als bisher in der nationalen Anwendung AEO-ZP keine Möglichkeit zur elektronischen Abarbeitung des SAQ (Self Assessment Questionnaire = Fragenkatalog zur Selbstbewertung) besteht. Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung muss vom Antragsteller in EOS als pdf- oder zip-Datei hochgeladen werden. Für die Beantwortung des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung ist bis zur Implementierung der dafür vorgesehenen nationalen IT-Anwendung das Formular "AEO_SAQ für eAEO-STP" zu verwenden. Dieses ist vom Antragsteller als Anlage zum AEO-Antrag in Form einer pdf-Datei in EOS hochzuladen, und zusätzlich im Word-Format an das zuständige Kundenteam zur Risikobewertung der Antworten zu übermitteln.
Zur ausschließlich internen Dokumentation des gesamten Bewilligungsprozesses aber insbesondere auch der Ergebnisse der Prüfung der AEO-Kriterien ist nach Abschluss der Prüfungstätigkeit ein Schlussbericht unter Verwendung des Formulars "AEO-Schlussbericht für zentrale Anwendung" zu erstellen.
Hinweis:
Derzeit läuftDer durch die Entwicklung eines Projekts für eine elektronische Übermittlung und Abarbeitung des Risikobewertung ergänzte Fragenkatalogs zur Selbstbewertung, eventuelle Niederschriften, Schlussberichte und Erstellung des Schlussberichtsalle sonstigen im RahmenZuge der nationalen Anwendung CDA (CEIS-AEO)AEO-Bewilligungserteilung vorgelegten bzw. Bis zur Inbetriebnahme dieses Systems, vermutlich 2026erstellten Dokumente sind vom Kundenteam nicht in EOS hochzuladen, ist wie oben beschrieben vorzugehensondern in Aktenform abzulegen.
1.4.3. Formulare
Neben den in Abschnitt 1.4.2. angeführten Dokumenten stehen in der Formulardatenbank zusätzlich nachstehende Formulare betreffend AEO zur Verfügung:
Formulare:
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Za251
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Sicherheitserklärung (Deutsch)
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Za251 E
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Sicherheitserklärung (Englisch)
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Za251a
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Jährlicher AEO-Auskunftsbogen
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Za251a-1 (intern)
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Anschreiben zum jährlichen AEO-Auskunftsbogen
Hinweis:
AuchAlle für AEO relevanten Formulare können ebenfalls über die Übermittlungzuständigen Mitarbeiter des jährlichen Auskunftsbogens soll im RahmenDienststellenfachbereichs beantragt werden. Sollte sich der nationalen AEO-Anwendung in CDA implementiert werdenInhalt eines Formulars ändern, wird die aktualisierte Variante über den Dienststellenfachbereich an alle Kundenbetreuer und Auditoren ausgesandt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.293.610
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 15.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF