Findok · Richtlinien
ZK-0380
1.2. Rechtsgrundlagen
überholte Fassung (bis 23.01.2022)RichtlinieBMF-010313/0528-III/10/2018gilt ab 24.07.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.07.2018 bis 23.01.2022.
Wortlaut laut Findok
1.2. Rechtsgrundlagen
1.2.1. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften
1.2.1.1. Zollkodex der Union (UZK)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) Art. 38 bis 41 UZK.
1.2.1.2. Delegierter Rechtsakt (UZK-DA)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1), letztmalig geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 (ABl. Nr. L 111 vom 27.4.2016 S. 1), letztmalig berichtigt durch ABl. Nr. L 101 vom 13.4.2017 S. 164, Art. 23 bis 30 UZK-DA.
1.2.1.3. Durchführungsrechtsakt (UZK-IA)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558), zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 149 vom 13.6.2017 S. 19, Art. 24 bis 35 UZK-IA.
1.2.1.4. Technische Übergangsbestimmungen (UZK-TDA)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1), zuletzt berichtigt mit ABl. Nr. L 101 vom 13.4.2017. Art. 5 und Anhänge 6 und 7 UZK-TDA.
1.2.2. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung
Die EU hat mit einer Reihe von Drittländern Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Handelspartnerprogramme abgeschlossen und strebt den Abschluss weiterer Abkommen an. Informationen zum aktuellen Stand, zu den Rechtswirkungen und zur technischen Umsetzung dieser Abkommen können den Webseiten der Europäischen Kommission und des BMF entnommen werden.
1.3. Informationsquellen
Im Internet stehen zahlreiche Informationsquellen zum Thema AEO zur Verfügung.
Die wichtigsten Quellen sind
Webseite der Europäischen Kommission (Generaldirektion TAXUD),
Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.
1.4. Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe
1.4.1. Leitlinien und Fragebogen zur Selbstbewertung
Die AEO-Leitlinien dienen als vorrangige Auslegungshilfe für die verbindlichen Rechtsvorschriften.
Sie enthalten ferner folgende Anhänge:
Anhang 1a: Fragenkatalog zur Selbstbewertung,
Anhang 1b: Erläuterungen zum Fragenkatalog zur Selbstbewertung von AEO,
Anhang 1 zu Anhang 1b: Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung der AEO-Daten,
Anhang 2 zu Anhang 1b: Tabelle der Kriterien für die Akteure in der Lieferkette,
Anhang 2: Risiken, Gefährdungen und mögliche Lösungen ("Risikoliste" zur Selbstbewertung),
Anhang 3: Muster einer Sicherheitserklärung,
Beispiele für Informationen, die den Zollbehörden zu übermitteln sind.
1.4.2. IT-Unterstützung
Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden müssen im AEO-Verfahren eine Reihe von Fristen beachten. Darüber hinaus müssen die Zollbehörden die Ergebnisse ihrer Prüfungen und die Grundlagen für ihre Entscheidungen dokumentieren. Um die Wahrung der Fristen und Dokumentationspflichten sowie eine einheitliche und nachvollziehbare Entscheidungspraxis zu gewährleisten, sind sämtliche Verfahrensschritte im Antragsverfahren mit Hilfe der IT-Anwendung e-zoll AEO-Bewilligungserteilung durchzuführen. Die IT-Anwendung unterstützt die papierlose, risikoorientierte und fristgerechte Abarbeitung von AEO-Anträgen. Die in der IT-Anwendung hinterlegten Erledigungsvordrucke sind verbindlich zu verwenden.
1.4.3. EOS
Der Informationsaustausch und die Kommunikation unter den Zollbehörden sowie mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 30 UZK-IA erfolgt mit Hilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems "EOS" (Economic Operator Information System).
An AEO-spezifischen Informationen werden in EOS erfasst:
angenommene Anträge,
erteilte Bewilligungen bzw. abgelehnte Anträge,
Erfassung der Rolle(n) des AEO in der Lieferkette,
Informationen im Rahmen des Informations- und Konsultationsverfahrens,
eingeleitete Neubewertungen und deren Ergebnisse,
Aussetzung des AEO Status,
Widerruf der Aussetzung,
Widerruf von AEO-Bewilligungen,
Informationen über drittländische Personen mit vergleichbarem Status im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Handelspartnerprogrammen ("Third Country AEOs").
Eintragungen in EOS werden im Anwendungsgebiet nach Maßgabe der einschlägigen Ablauforganisation vom Competence Center (CC) Kundenadministration bzw. vom CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren wahrgenommen.
1.4.4. Formulare
Die zur Abwicklung des AEO-Bewilligungsverfahrens erforderlichen Formulare werden aus der IT-Anwendung generiert.
Darüber hinaus stehen folgende Formulare in den Formulardatenbanken zur Verfügung:
Formulare:
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Za251
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Sicherheitserklärung (Deutsch)
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Za251 E
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Sicherheitserklärung (Englisch)
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Za251a
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Jährlicher AEO-Auskunftsbogen
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Za 251a-1 (intern)
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Anschreiben zum jährlichen AEO-Auskunftsbogen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 24.07.2018 bis 23.01.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF