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Findok · Richtlinien

ZK-0380

1.2. Rechtsgrundlagen

überholte Fassung (bis 31.10.2024)Richtlinie2022-0.901.955gilt ab 16.12.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2022 bis 31.10.2024.

Wortlaut laut Findok

1.2. Rechtsgrundlagen 1.2.1. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften 1.2.1.1. Zollkodex der Union (UZK) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) Art. 38 bis 41 UZK. 1.2.1.2. Delegierter Rechtsakt (UZK-DA) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1), letztmalig geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 (ABl. Nr. L 111 vom 27.4.2016 S. 1), letztmalig berichtigt durch ABl. Nr. L 101 vom 13.4.2017 S. 164, Art. 23 bis 30 UZK-DA. 1.2.1.3. Durchführungsrechtsakt (UZK-IA) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558), zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 149 vom 13.6.2017 S. 19, Art. 24 bis 35 UZK-IA. 1.2.1.4. Technische Übergangsbestimmungen (UZK-TDA) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1), zuletzt berichtigt mit ABl. Nr. L 101 vom 13.4.2017. Art. 5 und Anhänge 6 und 7 UZK-TDA. 1.2.2. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung Die EU hat mit einer Reihe von Drittländern Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Handelspartnerprogramme (MRA = Mutual Recognition Arrangements) abgeschlossen und strebt den Abschluss weiterer Abkommen an. Informationen zum aktuellen Stand, zu den Rechtswirkungen und zur technischen Umsetzung dieser Abkommen können den Webseiten der Europäischen Kommission und des BMF entnommen werden. https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/customs-security/authorised-economic-operator-aeo/authorised-economic-operator-aeo/mutual-recognition-and-cooperation-other-government-authorities_en https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/zugelassener-wirtschaftsbeteiligter/technische-umsetzung-aeo-und-c-tpat.html 1.3. Informationsquellen Im Internet stehen zahlreiche Informationsquellen zum Thema AEO zur Verfügung. Die wichtigsten Quellen sind Webseite der Europäischen Kommission (Generaldirektion TAXUD), Webseite des Bundesministeriums für Finanzen. 1.4. Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe 1.4.1. Leitlinien und Fragenkatalog zur Selbstbewertung Die AEO-Leitlinien dienen als vorrangige Auslegungshilfe für die verbindlichen Rechtsvorschriften. Sie enthalten ferner folgende Anhänge: Anhang 1a: Fragenkatalog zur Selbstbewertung, Anhang 1b: Erläuterungen zum Fragenkatalog zur Selbstbewertung von AEO, Anhang 1 zu Anhang 1b: Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung der AEO-Daten, Anhang 2 zu Anhang 1b: Tabelle der Kriterien für die Akteure in der Lieferkette, Anhang 1 zu Anhang 1b: Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung der AEO-Daten, Anhang 2 zu Anhang 1b: Tabelle der Kriterien für die Akteure in der Lieferkette, Anhang 2: Risiken, Gefährdungen und mögliche Lösungen ("Risikoliste" zur Selbstbewertung), Anhang 3: Muster einer Sicherheitserklärung, Anhang 4: Beispiele für Informationen, die den Zollbehörden zu übermitteln sind. 1.4.2. IT-UnterstützungEOS Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden müssen im AEO-Verfahren eine Reihe von Fristen beachten. Darüber hinaus müssen die Zollbehörden die Ergebnisse ihrer Prüfungen und die Grundlagen für ihre Entscheidungen dokumentieren. Um die Wahrung der Fristen und Dokumentationspflichten sowie eine einheitliche und nachvollziehbare Entscheidungspraxis zu gewährleisten, sind sämtliche Verfahrensschritte im Antragsverfahren mit Hilfe der IT-Anwendung e-zoll AEO-Bewilligungserteilung durchzuführen. Die IT-Anwendung unterstützt die papierlose, risikoorientierte und fristgerechte Abarbeitung von AEO-Anträgen. Die in der IT-Anwendung hinterlegten Erledigungsvordrucke sind verbindlich zu verwenden. 1.4.3. EOS Der Informationsaustausch und die Kommunikation untermit den Wirtschaftsbeteiligten, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 30 UZK-IA erfolgt mit Hilfe des zentralen elektronischen Informations- und Kommunikationssystems "EOS" (Economic Operator Information System) der EU. Die Wirtschaftsbeteiligten können nach einer Registrierung im USP (Unternehmensserviceportal) in das spezifische Traderportal der EU für AEO "eAEO-STP" einsteigen um mit der zuständigen Zollbehörde elektronische Nachrichten austauschen. Dabei ist zu beachten, dass dem Benutzerkonto alle AEO-Rollen zugewiesen werden, damit alle Funktionalitäten in eAEO-STP zur Verfügung stehen. AnSämtliche AEO-spezifischen Informationen werdenrelevanten Vorgänge sind in EOS erfasst:durchzuführen. Daher ist es insbesondere wichtig regelmäßig in EOS abzufragen, ob neue elektronische Mitteilungen eines Wirtschaftsbeteiligten, sog. "eAEO-Benachrichtigungen" eingelangt sind. Dabei ist zu beachten, dass anders als bisher in der nationalen Anwendung AEO-ZP keine Möglichkeit zur elektronischen Abarbeitung des SAQ (Self Assessment Questionnaire = Fragenkatalog zur Selbstbewertung) besteht. Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung muss vom Antragsteller in EOS als pdf- oder zip-Datei hochgeladen werden. Für die Beantwortung des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung ist bis zur Implementierung der dafür vorgesehenen nationalen IT-Anwendung das Formular "AEO_SAQ für eAEO-STP" zu verwenden. Dieses ist vom Antragsteller als Anlage zum AEO-Antrag in Form einer pdf-Datei in EOS hochzuladen, und zusätzlich im Word-Format an das zuständige Kundenteam zur Risikobewertung der Antworten zu übermitteln. angenommene Anträge, erteilte Bewilligungen bzw. abgelehnte Anträge, Erfassung der Rolle(n) des AEO in der Lieferkette, Informationen im Rahmen des Informations- und Konsultationsverfahrens, eingeleitete Neubewertungen und deren Ergebnisse, Aussetzung des AEO Status, Widerruf der Aussetzung, Widerruf von AEO-Bewilligungen, Informationen über drittländische Personen mit vergleichbarem Status im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Handelspartnerprogrammen ("Third Country AEOs"). Zur ausschließlich internen Dokumentation des gesamten Bewilligungsprozesses aber insbesondere auch der Ergebnisse der Prüfung der AEO-Kriterien ist nach Abschluss der Prüfungstätigkeit ein Schlussbericht unter Verwendung des Formulars "AEO-Schlussbericht für zentrale Anwendung" zu erstellen. Hinweis: Eintragungen in EOS werdenDerzeit läuft die Entwicklung eines Projekts für eine elektronische Übermittlung und Abarbeitung des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung und Erstellung des Schlussberichts im Anwendungsgebiet nach MaßgabeRahmen der einschlägigen Ablauforganisation vom Competence Center (CC) Kundenadministration bzwnationalen Anwendung CDA (CEIS-AEO). Bis zur Inbetriebnahme dieses Systems, vermutlich im 3. vom CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren wahrgenommenQuartal 2023, ist wie oben beschrieben vorzugehen. 1.4.41.4.3. Formulare Die zur Abwicklung des AEO-Bewilligungsverfahrens erforderlichen Formulare werden aus der IT-Anwendung generiert. Darüber hinausNeben den in Abschnitt 1.4.2. angeführten Dokumenten stehen folgendein der Formulardatenbank zusätzlich nachstehende Formulare in den Formulardatenbankenbetreffend AEO zur Verfügung: Formulare: | Za251 | Sicherheitserklärung (Deutsch) | Za251 E | Sicherheitserklärung (Englisch) | Za251a | Jährlicher AEO-Auskunftsbogen | Za251a-1 (intern) | Anschreiben zum jährlichen AEO-Auskunftsbogen Hinweis: Auch die Übermittlung des jährlichen Auskunftsbogens soll im Rahmen der nationalen AEO-Anwendung in CDA implementiert werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.901.955
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 7)
Gültig
16.12.2022 bis 31.10.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF