Findok · Richtlinien
ZK-0380
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren
überholte Fassung (bis 31.07.2025)Richtlinie2025-0.099.534gilt ab 16.12.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2022 bis 31.07.2025.
Wortlaut laut Findok
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren
4.1. Ablaufschema des Antragsverfahrens
[Grafik]
4.2. Vorgespräch
Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden sollten im Interesse der Verfahrensökonomie vor der formellen Einbringung des Antrages ein Vorgespräch vereinbaren, um die Details sowie den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf des Antragsverfahrens abzustimmen.
4.3. Antrag
Der Antrag auf AEO-Bewilligung muss vom Wirtschaftsbeteiligten elektronisch über das spezifische EU-Traderportal für AEO (eAEO-STP) gestellt werden. Dazu ist es zwingend erforderlich
sich im Unternehmensserviceportal (USP) zu registrieren
mindestens ein personifiziertes USP- Benutzerkonto anzulegen
dem Benutzerkonto alle erforderlichen Rollen
AEO: Antrag stellen
AEO: Anträge verwalten
AEO: Bewilligung
zuweisen.
Hinweis:
Wurde dem Benutzerkonto nur die Rolle "AEO: Antrag erstellen" zugewiesen, kann zwar ein neuer AEO-Antrag gestellt werden, bereits vorher eingereichte Anträge bzw. auch bereits erteilte Bewilligungen werden in diesem Fall im eAEO-STP im Bereich EAEO nicht angezeigt und können demgemäß auch nicht bearbeitet werden.
Der verpflichtende Fragenkatalog zur Selbstbewertung muss gemeinsam mit dem AEO-Antrag von eAEO-STP an EOS übermittelt werden, wobei er nur als pdf-Datei hochgeladen werden kann. Ohne Hochladen des SAQ ist eine Antragsübermittlung nicht möglich. Dem zuständigen Kundenteam ist zusätzlich (bis zur Implementierung der nationalen IT-Anwendung für die AEO-Zusatzfunktionen) der ausgefüllte Fragenkatalog zur Selbstbewertung (Vordruck "AEO_SAQ für eAEO-STP_v1.0") zur Bearbeitung und Überprüfung der Erfüllung der erforderlichen AEO-Kriterien im Word-Format zu übermitteln.
Der Antrag muss - bis zur Schaffung eines neuen elektronischen AEO-Antragsverfahrens auf EU-Ebene - den formellen und inhaltlichen Vorgaben des Anhangs 6 UZK-TDA entsprechen. Er ist elektronisch über die Internetseite des BMF https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/zugelassener-wirtschaftsbeteiligter/tipps-zum-aeo.html zu erstellen. Zusätzlich ist er auszudrucken und unterfertigt bei der zuständigen Dienststelle einzubringen. Beilagen zum Antrag wie Firmenbuchauszüge, KSV-Auskünfte, Organigramme, Wirtschaftsprüfungsberichte, Standortbeschreibungen, udgl. sollten nach Möglichkeit mit Verweis auf den Antrag elektronisch übermittelt werden. Gehen bestimmte im Antrag erforderliche Angaben aus mitgesandten Beilagen hervor, genügt der Verweis auf die entsprechende Beilage. Von der papiermäßigen Übermittlung oder Anforderung umfangreicher Verfahrensdokumentationen oder Ablaufbeschreibungen ist Abstand zu nehmen. Diese können im Zuge des Pre-Audits im Unternehmen stichprobenweise eingesehen werden.
Folgende Unterlagen stehen dem Antragsteller zur ordnungsmäßen Erstellung und Übermittlung eines AEO-Antrags zusätzlich auf der BMF-Homepage zur Verfügung:
AEO-Leitlinien
BenutzeranleitungAnwendungshilfe für Wirtschaftsbeteiligte zum Einstieg in das elektronische Antragsverfahren,AEO-Traderportal
AusfüllhilfeFragenkatalog zur Selbstbewertung (Word-Dokument AEO_SAQ für die AntragsfeldereAEO-STP_v1.0.docx)
eAEO-STP - Benutzerhandbuch
4.3.1. Ergänzende Erläuterungen zum Antrag
Ergänzend zu den Erläuterungen im Anhang 6 UZK-TDA ist für die Antragstellung zu beachten:
Feld 6
Anzugeben sind der Name und die Kontaktdaten des in AEO-Angelegenheiten gesamtverantwortlichen Ansprechpartners.
Felder 8, 9 und 10
Ist der Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten (insbesondere umsatzsteuerrechtlich) registriert, sind alle relevanten Identifikationsnummern anzugeben.
Feld 13
Anzugeben sind nur jene Länder, in denen der Antragsteller
ein Verwahrungslager, Zolllager, Freilager oder eine sonstige zollrelevante Räumlichkeit betreibt,
eine Freizone betreibt, oder in einer solchen eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,
Zollanmeldungen übermittelt oder für seine Rechnung übermitteln lässt als Versender/Ausführer, Empfänger, Anmelder, Inhaber des Versandverfahrens,
summarische Anmeldungen übermittelt,
oder in denen ihm eine zollrechtliche Bewilligung erteilt wurde.
Feld 14
Es sind die üblicherweise bzw. am häufigsten frequentierten Grenzzollstellen unter Angabe des Codes der Customs Office List (COL) (5)anzugeben.
(5)http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_home.jsp?Lang=en
Feld 15
Bei bestehenden Bewilligungen ist neben der Bewilligungsnummer das einschlägige Zollverfahren in Form der Buchstabencodes laut Legende zur Tabelle im Anhang 1 zu § 1 ZollAnm-V (Seite 6) anzugeben (6).
(6)https://www.bmf.gv.at/zoll/e-zoll/rechtliche-informationen.html
Feld 19.1
Anzugeben sind der vollständige Name und das Geburtsdatum der Geschäftsführer, geschäftsführenden Direktoren, Vorstandsvorsitzenden usw. Zusätzliche Informationen über die Eigentums- und Anteilsverhältnisse können, soweit im Einzelfall erforderlich, durch Einsichtnahme in das Firmenbuch eingeholt werden.
Feld 19.2
Anzugeben ist der vollständige Name sowie das Geburtsdatum des Zollverantwortlichen.
Feld 19.4
Hier sind die zollrelevanten Standorte (Räumlichkeiten gemäß Art. 29 Abs. 1 UZK-IA) des Antragstellers anzugeben. Die Beschreibung der Tätigkeiten kann sich auf zollrelevante Tätigkeiten beschränken. Nicht anzuführen sind zugelassene Warenorte (§ 4 Abs. 2 Z 18 ZollR-DG) anderer Unternehmen, an denen der Antragsteller entweder für eigene Rechnung oder als Vertreter zollrelevante Tätigkeiten ausübt (zB Spediteur fertigt am Warenort seines Kunden ab). Nur im Zollgebiet der Union angesiedelte Räumlichkeiten sind relevant.
Feld 19.7
Die Angabe der ungefähren Gesamtzahl der Mitarbeiter des Unternehmens ist ausreichend. Detailangaben sind nicht erforderlich.
Feld 19.8
Anzugeben sind die Führungskräfte der ersten Ebene (Geschäftsführer, Vorstände, usw.) die für das Unternehmen verantwortlich sind oder Kontrolle über dessen Leitung ausüben; bei Verbänden im Sinne des VbVG sind das die Entscheidungsträger gemäß § 2 Abs. 1 VbVG (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugte Personen, die den Verband nach außen vertreten), nicht aber die sonstigen Entscheidungsträger (zB Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates). Sofern sich diese bereits aus Feld 19.1. ergeben, genügt der Verweis. Neben der Angabe des Vor- und Zunamens ist grundsätzlich auch die Angabe des Geburtsdatums, der privaten Wohnadresse und der Sozialversicherungsnummer erforderlich. Sollte die Bereitstellung dieser Daten aber seitens des Antragstellers aus datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht möglich oder gewünscht sein, ist aber, um die erforderlichen Abfragen in den Datenbanken durchführen zu können, jedenfalls entweder das Geburtsdatum oder die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.
Der Zollverantwortliche ergibt sich bereits aus den Angaben zu Feld 19.2.
Feld 19.9
Nur die namentliche Angabe und das Geburtsdatum der entsprechenden Personen sowie die Einschätzung ihrer Zollkenntnisse sind erforderlich. Abfragen hinsichtlich dieses Personenkreises haben nur im Falle konkreter Verdachtsmomente zu erfolgen.
4.4. Selbstbewertung
Der Wirtschaftsbeteiligte muss vor der Antragstellung eine Selbstbewertung mittels "Fragenkatalog zur Selbstbewertung" (Vordruck "AEO_SAQ für eAEO-STP_v1.0") durchführen und diese der zuständigen Dienststelle gemeinsam mit dem als Anhang zum AEO-Antrag übermittelnin EOS hochladen. Der ausgefüllte Fragenkatalog zur Selbstbewertung ist nicht rechtlicher Teil des Antrags, stellt aber gemäß Art. 26 UZK-DA eine Bedingung für die Annahme eines Antrags auf Bewilligung des AEO-Status dar. Die Selbstbewertung dient der raschen, systematischen und risikoorientierten Überprüfung der AEO-Kriterien und dem besseren Verständnis der zollrelevanten Geschäftsprozesse.
4.4.1. Fragenkatalog zur Selbstbewertung
Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung (Anhang 1a) und die dazugehörigen Erläuterungen (Anhang 1b) sind Bestandteil der AEO-Leitlinien und somit EU-weit standardisiert. Umfang und Qualität der Antworten haben maßgeblichen Einfluss auf die Dauer des Bewilligungsverfahrens sowie auf den Umfang der im Rahmen des Pre-Audits abzuarbeitenden Prüfpunkte.
Bis zur nationalen Umsetzung der IT-Zusatzfunktionen für AEO, welche auch die elektronische Übermittlung, Bearbeitung und Erledigung des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung beinhalten (vermutlich ab dem 3. Quartal 2023) ist im Sinne einer bundesweit einheitlichen Vorgehensweise der Vordruck "AEO_SAQ für eAEO-STP_v1.0" zu verwenden. Dieser steht den Antragstellern auf der BMF-Homepage unter nachstehendem Link zur Verfügung, ist von diesen auszufüllen, als Word-Dokument an das zuständige Kundenteam zu übermitteln und als pdf-Datei als Beilage zum AEO-Antrag in EOS hochzuladen.
Die Selbstbewertung ist nach Möglichkeit elektronisch unter Nutzung des Internets https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/zugelassener-wirtschaftsbeteiligter/informationen-tipps-zum-aeo.html durchzuführen. Wird die Selbstbewertung nur papiermäßig eingebracht, hat das Zollamt die Daten in der IT-Anwendung nachzuerfassen. Umfangreiche Papierbeilagen sind einzuscannen, im IT-System zu hinterlegen und dem Antragsteller zurückzugeben.
Das Word-Dokument beinhaltet neben den Fragen und den vom Antragsteller ergänzten Antworten auch die Möglichkeit diese Antworten im Zuge der Bewilligungserteilung zu verifizieren und das Ergebnis dieser Überprüfung zu dokumentieren. Der vollständig bewertete Fragenkatalog ist (ebenso wie der in der Übergangszeit erforderliche schriftliche "AEO-Schlussbericht für zentrale Anwendung_v1.0" so aufzubewahren, dass eine Zuordnung zum entsprechenden AEO-Antrag in EOS möglich ist.
Hinweis:
Ohne Hochladen eines ausgefüllten Fragenkatalogs zur Selbstbewertung durch den Antragsteller ist die Übermittlung eines AEO-Antrags in EOS technisch nicht möglich.
4.4.2. Risikoliste
Mit den letzten überarbeitetenDie AEO-Leitlinien wurdeenthalten auch das Dokumenteinen Anhang 2. "Risiken, Gefährdungen und mögliche Lösungen" ("Risikoliste") angepasst und als Anhang 2 der AEO-Leitlinien veröffentlicht. DieDiese Risikoliste korrespondiert mit den Fragen im Fragenkatalog zur Selbstbewertung, enthält Indikatoren, Risikobeschreibungen und beispielhafte, mögliche Lösungen wie mit diesen Risiken umgegangen werden kann. Weiters enthält die Risikoliste Verweise auf andere Standards (zBz.B. ISO 9001:2001), die einen Hinweis liefern können, dass der Wirtschaftsbeteiligte die entsprechenden Kriterien erfüllt.
Die Risikoliste ist sowohl für den Antragsteller als auch für die Zollbehörden gedacht und sollte grundsätzlich immer dann herangezogen werden, wenn Risiken bewertet werden sollen.
Beispiele wann Risiken bewertet werden müssen:
Ausfüllen der Selbstbewertung (Wirtschaftsbeteiligter)
Risikoanalyse der Selbstbewertung (Zollbehörde)
Selbstkontrolle nach erfolgter Bewilligungserteilung (Wirtschaftsbeteiligter)
Jährliche Gesamtbewertung im Rahmen der AEO-Überwachung (Zollbehörde)
4.4.3. Selbstbewertung von Räumlichkeiten
Wird eine AEOS- oder eine kombinierte AEOC/AEOS-Bewilligung beantragt, bezieht sich Abschnitt 6 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung (Sicherheitsanforderungen) auf alle zollrelevanten Räumlichkeiten, die dem Antragsteller zuzurechnen sind.
Darunter fallen jedenfalls alle Standorte, Lagerräume, etc. an bzw. in denen Waren die unter zollamtlicher Überwachung stehen vorhanden sind. Reine Inlandslager, in denen nur Unionswaren für den freien Verkehr gelagert werden, gehören daher z.B. nicht zu diesen zollrelevanten Räumlichkeiten. Lagerräume in denen Unionswaren gelagert werden, die ausgeführt werden sollen, hingegen schon.
Wird eine AEOS- oder eine kombinierte AEOC/AEOS-Bewilligung beantragt, bezieht sich Abschnitt 6 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung (Sicherheitsanforderungen) auf alle zollrelevanten Räumlichkeiten, die dem Antragsteller zuzurechnen sind. Im Antrag oder in der Selbstbewertung sollte vermerkt werden, ob in den Räumlichkeiten dieselben oder unterschiedliche Sicherheitsstandards vorherrschen (zB ältere oder modernere Standorte, unterschiedliche Zertifizierungen, unternehmenseigene oder angemietete Standorte). Enthält der Fragenkatalog zur Selbstbewertung keine Hinweise darauf, sind die Sicherheitsstandards vorab zur Planung der Anzahl der erforderlichen Pre-Audits zu erfragenermitteln.
4.4.4. Rolle(n) in der Lieferkette
Im Rahmen des Antragsverfahrens ist auch die Rolle bzw. sind diealle Rollen zu erheben, die der Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette einnimmt. Im Regelfall gibt derDer Antragsteller hat diese im Rahmen der Selbstbewertung bekanntAEO-Antrag bekannt zu geben. Die Rolle(n) in der Lieferkette ist/sind für die zu beantwortenden Fragen bezüglich Art und Umfang der Sicherheitsstandards von Bedeutung. Die Zusammenstellung der Fragen im Fragenkatalog zur Selbstbewertung ergibt sich aus der Kombination von beantragtem AEO-Status und Rolle(n) in der Lieferkette, daher ist es besonders wichtig, dass der Antragsteller alle Rollen, die er in der Lieferkette innehat, angibt.
Änderungen der Rollen in der Lieferkette nach Bewilligung des AEO-Status sind im Rahmen der Überwachung mittels jährlichem AEO-Auskunftsbogen (siehe Abschnitt 5.3.6.1.) zu erheben.
Die Rolle(n) sowie diesbezügliche Änderungen sind dem CC Kundenadministration zwecks Erfassung in EOS bekannt zu gebenerfassen (Änderungsantrag).
4.5. Annahmevoraussetzungen
Für die Annahme des Antrages müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die allgemeinen Annahmevoraussetzungen gemäß Art. 11 UZK-DA,
die zusätzliche Bedingung für AEO-Anträge gemäß Art. 26 Abs. 1 UZK-DA.
Die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen, gegebenenfalls nach fruchtlos verstrichener Mängelbehebungsfrist, führt zur bescheidmäßigen Nichtannahme des Antrages in EOS. Ein Mängelbehebungsauftrag hat nur im Falle unvollständiger Angaben im Antrag oder bei Nichtvorliegen eines ausgefüllten Fragenkatalogs zur Selbstbewertung zu ergehen. Unvollständige oder unklare Angaben im Fragenkatalog zur Selbstbewertung stehen der Annahme des Antrages hingegen nicht entgegen und sind nach der Antragsannahme im Zuge der inhaltlichen Prüfung der Kriterien zu klären.
4.5.1. Kein Wirtschaftsbeteiligter
Gemäß Art. 38 Abs. 1 UZK wird der AEO-Status nur Personen bewilligt, die der Definition des Wirtschaftsbeteiligten (Art. 5 Z 5 UZK) entsprechen. Der Definition wird nicht entsprochen, wenn der Antragsteller im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit innerhalb der letzten drei Jahre nicht mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst war und auch nicht absehbar ist, dass derartige Tätigkeiten in naher Zukunft aufgenommen werden.
Das bedeutet, dass der Antrag auf AEO-Bewilligung einer Person, die bis zur geplanten Antragstellung keine zollrechtlichen Tätigkeiten durchgeführt hat und auch nicht schlüssig nachweisen kann, solche in absehbarer Zukunft zu beginnen, wegen Nichterfüllung der erforderlichen Annahmekriterien abzulehnen ist.
Unter die Definition des Wirtschaftsbeteiligten, also eine Person die "mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten" befasst ist, fallen aber nicht nur jene Personen die als Anmelder, Einführer, Ausführer, Inhaber des Versandverfahrens oder Bewilligungsinhaber aufscheinen. Der Begriff umfasst alle Personen, die mit Waren, die sich unter zollamtlicher Überwachung befinden oder mit den Transport-/Zollunterlagen zu tun haben und somit Teil der Lieferkette sind. Dazu zählen somit zB auch Frächter die im Auftrag einer anderen Person Waren aus dem Drittland in das Zollgebiet der Union oder aus diesem in ein Drittland befördern, Verpacker die Waren für den Export verpacken, Terminalbetreiber und auch Hersteller die zur Ausfuhr bestimmte Waren produzieren.
Nicht als Wirtschaftsbeteiligte anzusehen sind hingegen zB Hersteller die Waren ausschließlich für die Union produzieren, Transporteure die Unionswaren nur innerhalb des Zollgebiets der Union transportieren oder reine Beratungsfirmen.
4.5.2. Formelle oder inhaltliche MängelMängel im Antrag
Entspricht der Antrag nicht den formellen Anforderungen des Art. 11 UZK-DA, erfolgt die Nichtannahme gemäß Art. 10 UZK-DA, ohne dass der Antragsteller eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Entspricht der Antrag nicht den inhaltlichen Voraussetzungen derdes Art. 26 Abs. 1 UZK-DA und(fehlende Art. 5 UZK-TDA sowie demSelbstbewertung, der Antragsteller Anhang 6 der UZK-TDA,hat beispielsweise in eAEO-STP irrtümlich ein anderes Dokument als den Fragenkatalog zur Selbstbewertung hochgeladen), so hat ein Mängelbehebungsauftrag unter Verwendung des speziell für das AEO-Bewilligungsverfahren aufgelegten Standardschreibenseine entsprechende Informationsanforderung in EOS zu ergehenerfolgen. Für die Behebung der Mängeldes Mangels ist eine angemessene Frist zu setzen. Diese darf gemäß Art. 12 Abs. 2 UZK-IA 30 Tage nicht überschreiten. Das Schreiben ist dem Antragsteller im Postwege zuzustellen. Ein Zustellnachweis ist nicht erforderlich. Ein Nichtannahmebescheid hat zu ergehen, wenn dem Mängelbehebungsauftragder Informationsanforderung in EOS nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht Folge geleistet wird.
4.5.3. Unzuständigkeit
Zuständig für die Erteilung von AEO-Bewilligungen ist das Zollamt Österreich. Ist also die österreichische Zollverwaltung für die Erteilung des AEO-Status zuständig, und wird der Antrag bei einer Dienststelle des ZA Österreich eingebracht, so ist die Zuständigkeit jedenfalls gegeben, unabhängig davon, bei welcher Dienststelle der Antrag in weiterer Folge bearbeitet wird.
Wird aber die Unzuständigkeit der österreichischen Zollverwaltung festgestellt, ist ein Nichtannahmebescheid gemäß Art. 22 Abs. 2 UZK zu erlassen. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit Österreichs als für den betreffenden Antrag zuständiger Mitgliedstaat, ist die Fachabteilung im BMF im Wege der Dienstellenfachbereiche und des Fachbereichs des Bereichs Betreuung Wirtschaftsbeteiligte zu befassen.
4.5.4. Keine EORI-Registrierung
Jede Person, die den AEO-Status beantragen will, muss vorher mit einer EORI-Nummer registriert worden sein, sonst ist technisch gar keine Übermittlung eines AEO-Antrags in eAEO-STP möglich.
4.5.5. Keine Selbstbewertung
Im Zuge der Annahme ist zu prüfen, ob ein ausgefüllter Fragenkatalog zur Selbstbewertung vorliegt. Dabei beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der Fragenkatalog vorhanden und ausgefüllt ist. Die inhaltliche Prüfung des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung erfolgt nach der Antragsannahme im Rahmen der Prüfung der AEO-Kriterien.
4.5.6. Antragstellung innerhalb der Sperrfrist
Wird ein Antrag auf eine AEO-Bewilligung innerhalb der Sperrfrist von 3 Jahren vor Antragstellung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 UZK-DA eingebracht, stellt dies einen Nichtannahmegrund dar. Diese Sperrfrist gilt aber nicht, wenn die AEO-Bewilligung seinerzeit auf Antrag des seinerzeitigendamaligen Bewilligungsinhabers zurückgenommen oder widerrufen wurde.
4.5.7. Keine Ansässigkeit in der Union
In Art. 38 Abs. 1 UZK ist festgelegt, dass nur Wirtschaftsbeteiligte, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, antragsberechtigt sind. Daher gilt die Annahmevoraussetzung des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA.
4.6. Annahme des Antrages
Innerhalb von 30 Kalendertagen ab Eingang des unterschriebenenelektronischen Antrages (Datum des zollamtlichen Eingangsstempels)in EOS hat entweder ein Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Fristsetzung zur Behebung eines Mangels, oder eine Mitteilung über die Annahme des Antrages zu ergehen. Liegen alle Voraussetzungen gemäß den Art. 11 UZK-DA und 26 Abs. 1 UZK-DA vor, oder wurden die vorgehaltenen Mängel beseitigt, ist der Antrag unverzüglich anzunehmen.
Nachstehende Fristen beginnen mit dem Tag der Annahme des Antrages zu laufen:
Die Frist für die Erfassung der Antragsdaten in EOS gemäß Art. 30 Abs. 1 UZK-IA (7 Kalendertage)
die Frist für die Entscheidung über den Antrag gemäß Art. 22 Abs. 3 UZK (120 Kalendertage; soweit erforderlich, gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK-DA um weitere 60 Kalendertage verlängerbar).
Nachstehende Fristen beginnen mit dem Tag der Annahme des Antrages zu laufen. Zu beachten ist dabei aber jedenfalls, dass der Tag der Annahme des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 1 UZK-IA derjenige ist, an dem alle erforderlichen Informationen vorliegen bzw. vorgelegen haben. Wird zB erst 20 Tage nach Eingang des Antrages festgestellt, dass alle erforderlichen Informationen am Tag des Einreichens bereits vorhanden waren, beginnen die Fristen mit dem Tag des Einreichens zu laufen (und nicht erst an dem Tag, an dem dieser Umstand festgestellt wurde).
Die Frist für die Erfassung der Antragsdaten in EOS gemäß Art. 30 Abs. 1 UZK-IA (7 Kalendertage),
die Frist für die Entscheidung über den Antrag gemäß Art. 22 Abs. 3 UZK (120 Kalendertage; soweit erforderlich, gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK-DA um weitere 60 Kalendertage verlängerbar).
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Normen und Schlagworte
- § 39 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.099.534
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 16.12.2022 bis 31.07.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF