Findok · Richtlinien
UP-5500
Einleitung
überholte Fassung (bis 10.05.2020)Richtlinie2020-0.256.851gilt ab 23.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.04.2020 bis 10.05.2020.
Wortlaut laut Findok
Die Arbeitsrichtlinie UP-5500 stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 7. November 2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.256.851
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0285-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72461
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 14)
- Gültig
- 23.04.2020 bis 10.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF