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Findok · Richtlinien

UP-5500

12. Rechtsgrundlagen

überholte Fassung (bis 29.03.2023)Richtlinie2022-0.672.471gilt ab 26.09.2022

Inhaltsverzeichnis der UP-5500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.09.2022 bis 29.03.2023.

Wortlaut laut Findok

12. Rechtsgrundlagen 12.1. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Beschluss des Rates (2009/850/EG) vom 5. Mai 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2009 S.1 Interimsabkommen zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2009 S.3 Achtung: Der vorstehend angeführte Beschluss ist nie in Kraft getreten!!! Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 S.1 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 S.3 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2016 S.1 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits bezüglich Mosambik, ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2018 S. 1 Beschluss Nr. 2020/1831 des Rates vom 30. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Referenzmengen in Anhang IV des genannten Abkommens zu vertretenden Standpunkt ABl. Nr. L 409 vom 04.12.2020 S. 36 Berichtigung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits -unterschrieben in Kasane am 10. Juni 2016, ABl. Nr. L 146 vom 25.05.2022 S. 151 Beschluss Nr. 1/2022 des durch das Wirtschaftspartnerabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten gemeinsamen Rates vom 26. Juli 2022 über die Anpassung der Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse, die für Schutzmaßnahmen infrage kommen und die in Anhang IV des EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens aufgeführt sind [2022/1498], ABl. Nr. L 234 vom 9.9.2022 S. 32 Beschluss Nr. 2/2022 des gemeinsamen Rates, eingesetzt mit dem Wirtschaftspartnerabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits vom 26. Juli 2022 über den Antrag Angolas gemäß Artikel 119 Absatz 1 des WPA [2022/1499], ABl. Nr. L 234 vom 9.9.2022 S. 34 12.2. Ursprungsprotokoll Protokoll 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 (siehe pdf Anhang 1 zu Abschnitt 12.2.) 12.3. Bekanntmachungen über Kumulierungsmöglichkeiten Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 des Ursprungsprotokolls - Kumulierung zwischen der Republik Mauritius und der Republik Botsuana, der Republik Kamerun, der Republik Guinea, der Republik Kenia, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, der Republik Seychellen, der Republik Südafrika, dem Königreich Eswatini, der Republik Simbabwe und der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (2018/C 407/05), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S. 4 Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Ursprungsprotokolls - Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA (2018/C 407/07), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S. 8 ersetzt durch Bekanntmachung ABl. Nr. C 131 vom 24.03.2022 S. 2 Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Ursprungsprotokolls - Notifizierung der Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangt (2018/C 407/06), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S. 5 ersetzt durch Bekanntmachung (2020/C 156/03), ABl. Nr. C 156 vom 08.05.2020 S. 6 Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (1) Liste der von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union und bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA ausgenommenen Vormaterialien, ABl. Nr. C 211 vom 30.05.2022 S. 8

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.672.471
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0285-IV/7/2016
Stammnummer
72461
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 14)
Gültig
26.09.2022 bis 29.03.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF