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Findok · Richtlinien

UP-5500

12. Rechtsgrundlagen

überholte Fassung (bis 13.06.2022)Richtlinie2022-0.236.972gilt ab 30.03.2022

Inhaltsverzeichnis der UP-5500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.03.2022 bis 13.06.2022.

Wortlaut laut Findok

12. Rechtsgrundlagen 12.1. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Beschluss des Rates (2009/850/EG) vom 5. Mai 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2009 S.1 Interimsabkommen zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2009 S.3 Achtung: Der vorstehend angeführte Beschluss ist nie in Kraft getreten!!! Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 S.1 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 S.3 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2016 S.1 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits bezüglich Mosambik, ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2018 S. 1 Beschluss Nr. 2020/1831 des Rates vom 30. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Referenzmengen in Anhang IV des genannten Abkommens zu vertretenden Standpunkt ABl. Nr. L 409 vom 04.12.2020 S. 36 12.2. Ursprungsprotokoll Protokoll 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 (siehe pdf Anhang 1 zu Abschnitt 12.2.) 12.3. Bekanntmachungen über Kumulierungsmöglichkeiten Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADCUrsprungsprotokolls -WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit. NotifizierungKumulierung zwischen der ListeRepublik Mauritius und der Vormaterialien mit Ursprung inRepublik Botsuana, der Republik Kamerun, der Republik Guinea, der Republik Kenia, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, der Republik Seychellen, der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden könnendem Königreich Eswatini, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2der Republik Simbabwe und der überseeischen Länder und Gebiete des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangtKönigreichs der Niederlande (2018/C 407/0605), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S.5 4 Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Ursprungsprotokolls - Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum WirtschaftspartnerschaftsabkommenKumulierung zwischen der Europäischen Union und den SADCAKP-WPA- Staaten über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"und den überseeischen Ländern und Gebieten gemäß Artikel 4 Absätze 3 und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.7 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA (2018/C 407/07), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S. 8 ersetzt durch Bekanntmachung ABl. Nr. C 131 vom 24.03.2022 S. 2 Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Ursprungsprotokolls - Notifizierung der überarbeiteten Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangt (2018/C 407/06), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S. 5 ersetzt durch Bekanntmachung (2020/C 156/03), ABl. Nr. C 156 vom 08.05.2020 S. 6

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.236.972
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0285-IV/7/2016
Stammnummer
72461
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 14)
Gültig
30.03.2022 bis 13.06.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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