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Findok · Richtlinien

UP-5500

12. Rechtsgrundlagen

überholte Fassung (bis 03.12.2020)Richtlinie2020-0.290.911gilt ab 11.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.05.2020 bis 03.12.2020.

Wortlaut laut Findok

12. Rechtsgrundlagen 12.1. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Beschluss des Rates (2009/850/EG) vom 5. Mai 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2009 S.1 Interimsabkommen zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2009 S.3 Achtung: Der vorstehend angeführte Beschluss ist nie in Kraft getreten!!! Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 S.1 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 S.3 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2016 S.1 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits bezüglich Mosambik, ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2018 S. 1 12.2. Ursprungsprotokoll Protokoll 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 (siehe pdf Anhang 1 zu Abschnitt 12.2.) 12.3. Bekanntmachungen über Kumulierungsmöglichkeiten Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit. Notifizierung der Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangt (2018/C 407/06), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S.5 Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA- Staaten über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit. Notifizierung der überarbeiteten Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangt (2020/C 156/03), ABl. Nr. C 156 vom 08.05.2020 S. 6

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.290.911
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0285-IV/7/2016
Stammnummer
72461
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 14)
Gültig
11.05.2020 bis 03.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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