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Findok · Richtlinien

UP-5500

4. Warenkreis

überholte Fassung (bis 03.12.2020)Richtlinie2020-0.290.911gilt ab 11.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.05.2020 bis 03.12.2020.

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, betreffend Ausnahmen siehe Art. 23 (Seite 14) des Abkommens samt zugehörigen Anhängen. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Art. 23 (Seite 14) des Abkommens samt zugehörigen Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.290.911
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0285-IV/7/2016
Stammnummer
72461
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 14)
Gültig
11.05.2020 bis 03.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF