Findok · Richtlinien
UP-5500
4. Warenkreis
überholte Fassung (bis 10.05.2020)Richtlinie2020-0.256.851gilt ab 23.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.04.2020 bis 10.05.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, betreffend Ausnahmen siehe Art. 23 (Seite 14) des Abkommens samt zugehörigen Anhängen.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Art. 23 (Seite 14) des Abkommens samt zugehörigen Anlagen nichts anderes bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.256.851
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0285-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72461
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 14)
- Gültig
- 23.04.2020 bis 10.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF