Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0173-Z1W/02
Altlastenbeitragspflichtiges Lagern von für eine thermische Verwertung bereitgehaltenen Kunststoffabfällen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0173-Z1W/02vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das in den Monaten Oktober 1995 bis Dezember 1995 begonnene, länger als einjährige Lagern von Kunststoffabfällen, die für eine thermische Verwertung bereitgehalten werden, unterliegt dem Altlastenbeitrag.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Wolfgang Berger, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
13. Februar 1998, GZ. 100/0009920/97, betreffend Altlastenbeitrag,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juni
1997, GZ. 100/0008631/97, setzte das Hauptzollamt Wien gemäß
§ 201 BAO iVm § 7 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz 1989
(ALSaG) den für das 1. Quartal 1997 für die "mehr als
einjährige Zwischenlagerung von zur thermischen Verwertung bestimmten
Kunststoffabfällen" im Bereich der Deponie Nord im Gemeindegebiet von G zu
entrichtenden Altlastenbeitrag in der Höhe von S 430.950,00 (€
31.318,36) fest.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 24. Juli 1997, in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der angefochtene Bescheid gehe
zwar davon aus, dass die betreffenden Kunststoffballen für eine thermischen
Verwertung bestimmt seien, jedoch werde nicht ausgeführt, worauf sich diese
Sachverhaltsfeststellung gründet. Die Niederschrift vom 18. März
1997 enthalte keine Hinweise darauf, woraus die Abgabenbehörde auf den
Zweck der thermischen Verwertung geschlossen hätte. Es sei nicht
auszuschließen, dass die gelagerten Kunststoffabfälle "auch -
zumindest teilweise - einer stofflichen Verwertung zugeführt werden". Da
noch nicht feststehe, in welchem Umfang auch eine stoffliche Verwertung der
zwischengelagerten Abfälle erfolgen werde, sei es nicht zulässig, die
gesamte Lagermenge dem Altlastenbeitrag zu unterwerfen. Eine Verbrennung der
gelagerten Abfälle zur Gänze erfülle die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 10 Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996). Die Verwendung von
brennbarem Verpackungsabfall im Sinne des § 2 Abs. 10 VerpackVO 1996
"entspricht der von § 1 Abs. 2 Z 2 AWG geforderten Verwertung
nicht vermeidbarer Abfälle". § 1 Abs. 2 Z 2 AWG stelle die
ökologisch vorteilhafte thermische Verwertung ausdrücklich der
stofflichen Verwertung gleich. Die demgegenüber von § 2 Abs. 7 ALSaG
"vorgenommene Differenzierung zwischen thermischer und stofflicher Verwertung
widerspricht dem AWG". § 2 Abs. 7 ALSaG widerspreche "dem
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot". Unter der "thermischen
Verwertung" im Sinne dieser Bestimmung dürfe daher nur eine solche
thermische Verwertung verstanden werden, die einer "(sonstigen) Behandlung
(Abfallbeseitigung)" gleichzustellen sei. Die Behörde hätte daher
Feststellungen über die "künftig beabsichtigte Vorgangsweise,
insbesondere über die Art der Verwertung treffen müssen". Soweit eine
dem § 1 Abs. 2 Z 2 AWG entsprechende ökologisch vorteilhafte
(stoffliche oder thermische) Verwertung vorliege, scheide die Vorschreibung
eines Altlastenbeitrages aus. Das Bereithalten von Abfällen zur
Wiederverwendung sei beitragsfrei. Es handle sich um eine Verwendung im Sinne
des § 2 Abs. 10 VerpackVO 1996. Selbst im Falle einer bestehenden
Beitragspflicht hätte der Altlastenbeitrag nur auf der Grundlage des in der
Niederschrift vom 18. März 1997 angeführten Beitragssatzes von
S 120,00 vorgeschrieben werden dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Februar 1998, GZ. 100/0009920/97, wies das Hauptzollamt Wien die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die
Beschwerde vom 12. März 1998, in der die Bf. "die
Berufungsgründe" und den "Berufungsantrag" zur Gänze aufrecht
erhielt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
4 ALSaG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle
gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht
anderes bestimmt.
Nicht als Abfälle im Sinne
diese Bundesgesetzes gelten gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG
Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung
zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von
Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen,
Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle).
Lagern im Sinne diese
Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen,
damit diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine
Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden (§ 2 Abs. 7
ALSaG).
Gemäß
§ 3 Abs.
3 Z 3 ALSaG unterliegt das Lagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Beitragsschuldner ist der
Betreiber einer Deponie oder eines Lagers (§ 4 Z 1 ALSaG).
Gemäß
§ 6 Abs.
5 Z 4 ALSaG beträgt der Altlastenbeitrag für das Verfüllen oder
Lagern gemäß
§ 3 je angefangene Tonne für "alle
übrigen Abfälle" ab 1. Jänner 1997 S 150,00.
Der Beitragsschuldner hat
nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur
Anwendung kommen sowie dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3
nicht zur Anwendung kommen (§ 6 Abs. 6 ALSaG).
Gemäß
§ 7 Abs.
1 Z 3 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Lagerns mit Ablauf des
Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige
Frist für die Lagerung folgt.
Gemäß
§ 1 Abs.
2 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sind Abfälle stofflich oder thermisch
zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich
ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der
Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt
für die gewonnen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder
geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
Gemäß
§ 2 Abs.
1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren
sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z 1),
oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 3) geboten ist (Z 2).
Gemäß
§ 2 Abs.
10 erster Satz VerpackVO 1996 ist thermische Verwertung die Verwendung von
brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit
oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der
Wärme.
Am 13. August 1996 traf die Bf.
mit der Fa. X eine Vereinbarung über die Zwischenlagerung von
Kunststoffballen "am Gelände" der Bf. "im Bereich der Deponie Nord am F" in
G.
Die Bf. stellt für die
Lagerung auf der Deponie Nord laut § 2 dieses Werkvertrages die Abschnitte
3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2 und Teilbereiche des Westabschnittes zur
Verfügung.
Gemäß
§ 5 Z 3
letzter Absatz des genannten Werkvertrages erfolgt in jenem Monat, in
welchem die Kunststoffballen "ausgelagert und zur thermischen Verwertung
abtransportiert" werden, keine Verrechnung der Lagergebühr.
In den Monaten Oktober 1995 bis
Dezember 1995 lagerte die Fa. X 2.873 Tonnen Kunststoffballen ein.
Mit Schreiben vom
21. August 1997 ersuchte das Hauptzollamt Wien die Fa. X um Bekanntgabe des
weiteren Verwendungszwecks der eingelagerten Kunststoffballen.
Die Fa. X teilte dem
Hauptzollamt Wien ua. mit, dass noch nicht endgültig feststehe, "ob
teilweise eine stoffliche Verwertung der zwischengelagerten Abfälle
erfolgen wird". "Überwiegend" sei jedoch geplant, diese Abfälle einer
thermischen Verwertung zu unterziehen (Schreiben vom 8. September
1997).
Mit Schreiben vom 12. November
1997 betreffend das 3. Quartal 1997 teilte die Bf. dem Hauptzollamt Wien ua.
mit, dass "aufgrund der ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 96/1997 zwischengelagerte
Abfälle, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden nicht der
Beitragspflicht gemäß ALSAG unterliegen".
Nach Ansicht des Senates geht
aus § 5 Z 3 letzter Absatz des Werkvertrages vom 13. August 1996,
dem Schreiben der Fa. X vom 8. September 1997 und dem Schreiben der Bf.
vom 12. November 1997 die Absicht der Fa. X hervor, die
verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle einer thermischen
Verwertung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
es bereits für die Einstufung als Abfall ausreicht, wenn der subjektive
Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG erfüllt ist (vgl. VwGH 17.5.2001,
2000/07/0281).
Der Senat hat das ALSAG in der
vor der Novelle BGBl. Nr. 96/1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Aufgrund der unbestritten
länger als einjährigen Lagerung der Kunststoffabfälle ist somit
die Beitragsschuld für die Bf. als Betreiberin des Lagers gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 ALSaG mit Ablauf des ersten Kalendervierteljahres 1997
entstanden.
Erst mit der Novelle BGBl. Nr.
96/1997 wurde der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG auf Abfälle, die
einer thermischen Verwertung zugeführt werden, erweitert. Die
Ausführungen der Bf. zu § 2 Abs. 7 ALSaG, § 1 Abs. 2 Z 2 AWG und
§ 2 Abs. 10 VerpackVO 1996 gehen daher ins Leere.
Abschließend ist zum
Beitragssatz von S 150,00 anzuführen, dass die Bf. nicht im Sinne des
§ 6 Abs. 6 ALSaG nachgewiesen hat, dass ein anderer als
der für "alle übrigen Abfälle" geltende Beitragssatz zur
Anwendung zu kommen hat.
Aufgrund dieser
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 16.
Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 5 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
- § 2 Abs. 1 Z 1 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0173-Z1W/02
- Stammnummer
- 7229
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF