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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.3.3. Materielle Prüfung

überholte Fassung (bis 31.07.2020)Richtlinie2020-0.408.753gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 31.07.2020.

Wortlaut laut Findok

39.3.3. Materielle Prüfung Eine Echtheitsbescheinigung ist nur anzuerkennen, wenn die Nämlichkeit der darin angeführten Waren mit den zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren gegeben ist. Besonderes Augenmerk ist auf Umstände zu legen, die darauf hinweisen könnten, dass die Ware nicht "handgearbeitet" oder "auf Handwebstühlen hergestellt" ist. Weiters ist zu prüfen, ob das Erfordernis der "Beförderung ohne Unterbrechung" erfüllt ist. Ergibt die Prüfung, dass die "Beförderung ohne Unterbrechung" nicht gegeben ist, ist die Anwendung des Kontingentzollsatzes zu verweigern bzw. die Meldung an die Kontingentstelle zu unterlassen, wobei in der Anmeldung eine entsprechende Begründung anzusetzen ist. Dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, ist formlos - nach Möglichkeit mit e-Mail - unter Vorlage einer Kopie der vorgelegten Echtheitsbescheinigung und unter Angabe der Feststellungen, welche zur Verweigerung des Kontingentzollsatzes geführt haben, zu berichten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.408.753
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
29 (geltend: 32)
Gültig
01.07.2020 bis 31.07.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF