Findok · Richtlinien
ZT-2505
39.3.3. Materielle Prüfung
überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.
Wortlaut laut Findok
39.3.3. Materielle Prüfung
Eine Echtheitsbescheinigung ist nur anzuerkennen, wenn die Nämlichkeit der darin angeführten Waren mit den zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren gegeben ist.
Besonderes Augenmerk ist auf Umstände zu legen, die darauf hinweisen könnten, dass die Ware nicht "handgearbeitet" oder "auf Handwebstühlen hergestellt" ist.
Weiters ist zu prüfen, ob das Erfordernis der "Beförderung ohne Unterbrechung" erfüllt ist. Ergibt die Prüfung, dass die "Beförderung ohne Unterbrechung" nicht gegeben ist, ist die Anwendung des Kontingentzollsatzes zu verweigern bzw. die Meldung an die Kontingentstelle zu unterlassen, wobei in der Anmeldung eine entsprechende Begründung anzusetzen ist.
Dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, ist formlos - nach Möglichkeit mit e-Mail - unter Vorlage einer Kopie der vorgelegten Echtheitsbescheinigung und unter Angabe der Feststellungen, welche zur Verweigerung des Kontingentzollsatzes geführt haben, zu berichten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.454.224
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 30 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.08.2020 bis 17.11.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF