Findok · Richtlinien
ZT-2505
39.3.3. Materielle Prüfung
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
39.2.339.3.3. Ohne Unterbrechung befördertMaterielle Prüfung
Laut Artikel 5 derEine Echtheitsbescheinigung ist Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sind die Kontingente für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Erzeugnisse nur anwendbaranzuerkennen, wenn die Nämlichkeit der darin angeführten Waren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft ohne Unterbrechung befördert werdenmit den zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren gegeben ist.
Besonderes Augenmerk ist auf Umstände zu legen, die darauf hinweisen könnten, dass die Ware nicht "handgearbeitet" oder "auf Handwebstühlen hergestellt" ist.
Der BegriffWeiters ist zu prüfen, ob das Erfordernis der "Beförderung ohne Unterbrechung befördert" erfüllt ist in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. Ergibt die Prüfung, dass die "Beförderung ohne Unterbrechung" nicht gegeben ist, ist die Anwendung des Kontingentzollsatzes zu verweigern bzw. 32/2000 wie folgt definiert:die Meldung an die Kontingentstelle zu unterlassen, wobei in der Anmeldung eine entsprechende Begründung anzusetzen ist.
"Als 'ohne Unterbrechung befördert' gelten Waren,
a) bei deren Beförderung kein Drittlandsgebiet berührt wird; Zwischenlandungen in Drittlandshäfen gelten nicht als Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung, sofern die Waren bei diesen Zwischenlandungen nicht umgeladen werden;
b) deren Beförderung zwarDem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, ist formlos - nach Möglichkeit mit e-Mail - unter Berührung von Drittlandsgebiet oder mit Umladung in einem Drittland erfolgtVorlage einer Kopie der vorgelegten Echtheitsbescheinigung und unter Angabe der Feststellungen, aber aufgrund eines einzigen, durchgehendenwelche zur Verweigerung des Kontingentzollsatzes geführt haben, im Herstellungsland ausgestellten Beförderungspapierszu berichten."
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF