Findok · Richtlinien
ZT-2505
20.3. Sonderbestimmung für Neuseeland
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
20.3. Sonderbestimmung für Neuseeland
Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland darf nur dann zum Kontingentzollsatz abgefertigt werden, wenn ein Ursprungszeugnis laut nachstehendem Muster. vorgelegt wird.
Die Kontingentstelle hat zu prüfen, ob diese Ursprungszeugnisse und die darin enthaltenen Angaben mit den von der Europäischen Kommission übermittelten Informationen über ausgestellte Zeugnisse übereinstimmen.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF