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Findok · Richtlinien

ZT-2505

20.3. Sonderbestimmung für Neuseeland

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

2020.3. Sonderbestimmungen für bestimmte Kontingente für Schaf- und ZiegenfleischNeuseeland 20.1. Anzugebendes Gewicht, anzuwendende laufende Nummer Mit SchafDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011- idF der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1232und werden Zollkontingente für Schafe, Ziegen, Schaffleisch und Ziegenfleisch geschaffen. Die Kontingentmengen sind dabei in "Schlachtkörpergewicht" festgesetzt, wobei das Eigengewicht der importierten Ware unter Anwendung festgelegter Faktoren in das Schlachtkörpergewicht umzurechnen ist. Für jedes Kontingent sieht die Verordnung mehrere laufende Nummern vor, deren Anwendung von dem im Kontingentantrag verwendeten Gewicht (Eigengewicht oder Schlachtkörpergewicht) abhängig ist. Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland darf nur dann zum Kontingentzollsatz abgefertigt werden, wenn ein Ursprungszeugnis laut nachstehendem Muster. vorgelegt wird. In Österreich ist in der Zollanmeldung im Kontingentantrag ausnahmslos das Eigengewicht anzugeben. Dabei ist - abgesehen von den Fällen in nachstehenden Absatz - stets eine der in der nachstehenden Tabelle unter (A), (B) oder (C) angeführten laufenden Nummern anzuwenden. Die in der Verordnung vorgesehene Umrechnung auf das Schlachtkörpergewicht wird von der Kontingentstelle bzw. von der Europäischen Kommission vorgenommen.Die Kontingentstelle hat zu prüfen, ob diese Ursprungszeugnisse und die darin enthaltenen Angaben mit den von der Europäischen Kommission übermittelten Informationen über ausgestellte Zeugnisse übereinstimmen. Bei den Unterpositionen für nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper scheint in e-Zoll nur die in der nachstehenden Tabelle unter (D) angegebene laufende Nummer auf. In diesen Fällen ist diese Nummer, jedoch ebenfalls unter Anwendung des Eigengewichts, für den Kontingentantrag heranzuziehen. [Grafik] Liste der in Betracht kommenden laufenden Nummern [Grafik] | KN Code | LAUFENDE NUMMER | URSPRUNG |   | (A) Lebende Tiere (Koeffizient = 0.47) | (B) Entbeintes Lammfleisch und Zickleinfleisch (Koeffizient = 1.67) | (C) Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (anderes als Zickleinfleisch (Koeffizient = 1.81) | (D) verarbeitetes Schaffleisch, nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper (Koeffizient =1.00) |   | 0204 | --- | 09.2101 | 09.2102 | 09.2011 | Argentinien |   | --- | 09.2105 | 09.2106 | 09.2012 | Australien |   | --- | 09.2109 | 09.2110 | 09.2013 | Neuseeland |   | --- | 09.2111 | 09.2112 | 09.2014 | Uruguay |   | --- | 09.2115 | 09.2116 | 09.1922 | Chile |   | --- | 09.2121 | 09.2122 | 09.0781 | Norwegen |   | --- | 09.2125 | 09.2126 | 09.0693 | Grönland |   | --- | 09.2129 | 09.2130 | 09.0690 | Färöer |   | --- | 09.2131 | 09.2132 | 09.0227 | Türkei |   | ---- | 09.2171 | 09.2175 | 09.2015 | Sonstige |   | ---- | 09.2178 | 09.2179 | 09.2016 | alle Länder | 0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 | 09.2181 | ----- | ---- | 09.2019 | alle Länder [Grafik]    

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF