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Findok · Richtlinien

ZT-2505

20.3. Sonderbestimmung für Neuseeland

überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.

Wortlaut laut Findok

20.3. Sonderbestimmung für Neuseeland Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland darf nur dann zum Kontingentzollsatz abgefertigt werden, wenn ein Ursprungszeugnis laut nachstehendem Muster. vorgelegt wird. Die Kontingentstelle hat zu prüfen, ob diese Ursprungszeugnisse und die darin enthaltenen Angaben mit den von der Europäischen Kommission übermittelten Informationen über ausgestellte Zeugnisse übereinstimmen. [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]    

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.454.224
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
30 (geltend: 32)
Gültig
01.08.2020 bis 17.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF