Findok · Richtlinien
ZT-2505
39.3. Prüfung der Echtheitsbescheinigung
überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2019.
Wortlaut laut Findok
39.3. Prüfung der Echtheitsbescheinigung
39.3.1. Formelle Prüfung
Die Echtheitsbescheinigung ist vor Anwendung des Kontingentzollsatzes auf ihre formelle und - soweit dies möglich ist - auch auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen.
Die Echtheitsbescheinigung ist darauf zu prüfen
-ob sie von einer zuständigen Behörde eines begünstigten Landes ausgestellt wurde (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03);
-ob der verwendete Vordruck dem jeweiligen Muster entspricht; von den Mustern abweichende Vordrucke sind auch dann nicht für die Anwendung der Kontingentbegünstigung anzuerkennen, wenn sie alle erforderlichen Angaben aufweisen;
-ob der verwendete Stempel dem jeweiligen Musterabdruck (siehe e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) entspricht;
-ob die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dass hinsichtlich der gegenständlichen Waren, des Herstellers und/oder des Exporteurs begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung der VO (EG) Nr. 32/2000 bestehen. Über derartige Bekanntmachungen wird gegebenenfalls mittels Findok-Info informiert.
Die Echtheitszeugnisse können in jeder Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt sein.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0482-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF