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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.3. Prüfung der Echtheitsbescheinigung

überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

39.3. Prüfung der Echtheitsbescheinigung 39.3.1. Formelle Prüfung Die Echtheitsbescheinigung ist vor Anwendung des Kontingentzollsatzes auf ihre formelle und - soweit dies möglich ist - auch auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen. Die Echtheitsbescheinigung ist darauf zu prüfen -ob sie von einer zuständigen Behörde eines begünstigten Landes ausgestellt wurde (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03); -ob der verwendete Vordruck dem jeweiligen Muster entspricht; von den Mustern abweichende Vordrucke sind auch dann nicht für die Anwendung der Kontingentbegünstigung anzuerkennen, wenn sie alle erforderlichen Angaben aufweisen; -ob der verwendete Stempel dem jeweiligen Musterabdruck (siehe e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) entspricht; -ob die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dass hinsichtlich der gegenständlichen Waren, des Herstellers und/oder des Exporteurs begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung der VO (EG) Nr. 32/2000 bestehen. Über derartige Bekanntmachungen wird gegebenenfalls mittels Findok-Info informiert. Die Echtheitszeugnisse können in jeder Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt sein.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020.0.307.043
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 32)
Gültig
18.05.2020 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF