Findok · Richtlinien
ZT-2505
39.3. Prüfung der Echtheitsbescheinigung
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
39.2.239.3. Auf Handwebstühlen hergestellt (Kontingente Nrn. 09.0101 und 09.0103)Prüfung der Echtheitsbescheinigung
Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.0101 und 09.0103 sind nur für Erzeugnisse anwendbar, welche auf "Handwebstühlen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 hergestellt wurden.
39.3.1. Formelle Prüfung
Laut Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 (idF der Berichtigung vom 29. 9. 2000, ABl Nr. L 244/8 gelten als "Handwebstühle" Webstühle, die zur Herstellung von Geweben ausschließlich durch Hand- und Fußbewegungen betrieben werden.
Laut Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist der Zugang zu den Zollkontingenten für auf Handwebstühlen hergestellte Waren Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellteDie Echtheitsbescheinigung laut nachstehendem Muster vorgelegt wird und die zu Beginnist vor Anwendung des Kontingentzollsatzes auf ihre formelle und am Ende jedes Webstücks einen von den genannten Behörden anerkannten Stempelabdruck tragen oder- soweit dies möglich ist - auch auf jedem Stück mit einer von den Behörden des Herstellungslandes anerkannten Plombe versehen sindihre materielle Richtigkeit zu prüfen.
Die Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis.ist darauf zu prüfen
-Bezüglich dieser "ob sie von einer zuständigen Behörden" Behörde eines begünstigten Landes ausgestellt wurde (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03.);
-Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist Erzeugnisse aus folgenden Ländern vorbehalten:ob der verwendete Vordruck dem jeweiligen Muster entspricht; von den Mustern abweichende Vordrucke sind auch dann nicht für die Anwendung der Kontingentbegünstigung anzuerkennen, wenn sie alle erforderlichen Angaben aufweisen;
-ob der verwendete Stempel dem jeweiligen Musterabdruck (siehe e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) entspricht;
-Argentinienob die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, Bangladeschdass hinsichtlich der gegenständlichen Waren, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Thailanddes Herstellers und/oder des Exporteurs begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung der VO (EG) Nr. 32/2000 bestehen. Über derartige Bekanntmachungen wird gegebenenfalls mittels Findok-Info informiert.
Die Zollkontingente für auf Handwebstühlen hergestellte Waren sind weiters nur anwendbar, wenn die Waren vom HerstellungslandEchtheitszeugnisse können in diejeder Amtssprache der Gemeinschaft "ohne Unterbrechung befördert" wurdenausgestellt sein. Näheres dazu siehe Punkt 39.2.3. (Seite 62)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF