Findok · Richtlinien
ZT-2505
39. Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren
überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
39. Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren
39.1. Rechtsgrundlagen
Mit Verordnung (EG) Nr. 32/2000 hat der Rat der Europäischen Union Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren aus bestimmten Ländern geschaffen. Diese Kontingente dürfen nur bei Vorliegen von so genannten Echtheitsbescheinigungen angewandt werden, welche wiederum von dazu besonders ermächtigten Behörden ausgestellt sein müssen. Eine Liste der zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen berechtigten Behörden wurde mit der Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 veröffentlicht.
Jene Stempelabdrucke und Unterschriftsproben, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 von den begünstigten Drittstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden, können in e-Zoll unter Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente abgefragt werden.
Diese Stempelabdruck und Unterschriftsproben sind streng vertraulich zu behandeln. Name und Adressen der ausstellenden Behörden können jedoch bekannt gegeben werden.
Echtheitszeugnisse sind nur dann anzuerkennen, wenn sie von der in der Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 angegebenen Behörde ausgestellt und mit einem Stempelabdruck versehen sind, der dem Muster in e-Zoll entspricht.
Liegt für ein Land kein Stempelabdruck vor, ist jedoch die ausstellende Behörde mit der für dieses Land genannten Behörde identisch, ist die Annahme des Kontingentantrags zulässig. Das Echtheitszeugnis ist jedoch dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zur Überprüfung vorzulegen. Die Anwendung des Kontingentszollsatzes wird von dieser Vorlagepflicht nicht berührt. Es ist keine Sicherheit einzuheben, sondern - im Falle einer positiven Antwort der Kontingentstelle - der begünstigte Zollsatz anzuwenden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020.0.307.043
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 28 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.05.2020 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF