Findok · Richtlinien
ZT-2505
39. Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
3739. UrsprungsnachweisZollkontingente für Ukraine-Kontingente (Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726)bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren
39.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 3 derMit DurchführungsverordnungVerordnung (EUEG) 2015Nr. 32/24052000 hat der Kommission sind Kontingente für Waren mit Ursprung inRat der Ukraine nur anwendbar, wenn dem Kontingentantrag ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen UnionEuropäischen Union Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren aus bestimmten Ländern geschaffen. Diese Kontingente dürfen nur bei Vorliegen von so genannten Echtheitsbescheinigungen angewandt werden, welche wiederum von dazu besonders ermächtigten Behörden ausgestellt sein müssen. Eine Liste der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undzur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen berechtigten Behörden wurde mit der UkraineMitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 andererseits beigefügt istveröffentlicht.
Dieser Anhang III bezieht sich ausschließlich auf Warenverkehrsbescheinigungen EURJene Stempelabdrucke und Unterschriftsproben, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 von den begünstigten Drittstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden, können in e-Zoll unter Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente abgefragt werden.1.
Diese Bestimmung steht jedoch im WiderspruchStempelabdruck und Unterschriftsproben sind streng vertraulich zu Titel V des vorgenannten Protokolls, laut welchem in bestimmten Fällen (siehe Artikel 22(1) dieses Protokolls) eine "Erklärung aufbehandeln. Name und Adressen der Rechnung" des Ausführers als Ursprungsnachweis akzeptiertausstellenden Behörden können jedoch bekannt gegeben werden kann.
Laut Mitteilung der Europäischen KommissionEchtheitszeugnisse sind diese Kontingente daher ab sofort auchnur dann anwendbaranzuerkennen, wenn keine Warenverkehrsbescheinigung EUR1sie von der in der Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 angegebenen Behörde ausgestellt und mit einem Stempelabdruck versehen sind, sondern ein andererder dem Muster in dem vorgenannten Abkommen zugelassener Ursprungsnachweis vorgelegt wirde-Zoll entspricht.
Liegt für ein Land kein Stempelabdruck vor, ist jedoch die ausstellende Behörde mit der für dieses Land genannten Behörde identisch, ist die Annahme des Kontingentantrags zulässig. Das Echtheitszeugnis ist jedoch dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zur Überprüfung vorzulegen. Die Anwendung des Kontingentszollsatzes wird von dieser Vorlagepflicht nicht berührt. Es ist keine Sicherheit einzuheben, sondern - im Falle einer positiven Antwort der Kontingentstelle - der begünstigte Zollsatz anzuwenden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF