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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39. Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren

überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.

Wortlaut laut Findok

39. Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren 39.1. Rechtsgrundlagen Mit Verordnung (EG) Nr. 32/2000 hat der Rat der Europäischen Union Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren aus bestimmten Ländern geschaffen. Diese Kontingente dürfen nur bei Vorliegen von so genannten Echtheitsbescheinigungen angewandt werden, welche wiederum von dazu besonders ermächtigten Behörden ausgestellt sein müssen. Eine Liste der zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen berechtigten Behörden wurde mit der Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 veröffentlicht. Jene Stempelabdrucke und Unterschriftsproben, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 von den begünstigten Drittstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden, können in e-Zoll unter Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente abgefragt werden. Diese Stempelabdruck und Unterschriftsproben sind streng vertraulich zu behandeln. Name und Adressen der ausstellenden Behörden können jedoch bekannt gegeben werden. Echtheitszeugnisse sind nur dann anzuerkennen, wenn sie von der in der Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 angegebenen Behörde ausgestellt und mit einem Stempelabdruck versehen sind, der dem Muster in e-Zoll entspricht. Liegt für ein Land kein Stempelabdruck vor, ist jedoch die ausstellende Behörde mit der für dieses Land genannten Behörde identisch, ist die Annahme des Kontingentantrags zulässig. Das Echtheitszeugnis ist jedoch dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zur Überprüfung vorzulegen. Die Anwendung des Kontingentszollsatzes wird von dieser Vorlagepflicht nicht berührt. Es ist keine Sicherheit einzuheben, sondern - im Falle einer positiven Antwort der Kontingentstelle - der begünstigte Zollsatz anzuwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.454.224
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
30 (geltend: 32)
Gültig
01.08.2020 bis 17.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF