Findok · Richtlinien
ZT-2505
41. Kontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse
überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 04.11.2019
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.11.2019 bis 31.12.2019.
01.02.201910.10.201904.11.201901.01.202018.05.202001.07.202001.08.202018.11.202028.01.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
41. Kontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 werden Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in der Form von Windhundkontingenten eröffnet.
Mit Ausnahme des Jahres 2019 (wo der Kontingentzeitraum am 2. Februar beginnt und am 30. Juni endet) wird dabei die Menge jedes dieser Kontingente für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt.
Bei den meisten dieser Kontingente wird ein Teil der Kontingentmenge bestimmten Ländern zugeteilt, ein Teil der Kontingentmenge steht jeweils für Einfuhren aus "anderen Länder" zur Verfügung.
Der Ursprung der Ware wird dabei nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt. Die Vorlage eines Ursprungsnachweises ist nicht erforderlich.
Jede dieser Kontingentmengen wird in vier Teilmengen unterteilt, von denen in jedem Quartal des Jahres eine Teilmenge zur Verfügung steht.
Die Ziehung aus den für ein Quartal festgelegten Kontingentmengen endet am zwanzigsten Werktag der Europäischen Kommission nach dem Ende des jeweiligen Quartals. Die ungenutzten Zollkontingentmengen werden auf das nächste Quartal übertragen. Am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres (also vom 30 Juni auf dem 1. Juli) wird kein ungenutzter Teil der Kontingente auf den nächsten Zeitraum übertragen.
Die Übertragung der Mengen führt zu einer Erschöpfung der Kontingentmenge des Vorquartals. Ziehungsanträge für das Vorquartal werden daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Mengen von der Europäischen Kommission abgewiesen, und zwar auch dann, wenn die Annahme der Zollanmeldung vor der Übertragung der Mengen erfolgte.
Daraus ergibt sich, dass Kontingentanträge, welche nach dem zwanzigsten Werktag nach Ende des ersten, zweiten oder dritten Quartals (z.B. im Rahmen eines Erstattungsantrags) gestellt werden, abgelehnt werden müssen.
Ist im letzten Quartal eines jeden Jahres (also im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni) ein Kontingent für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus diesem Land im Rahmen des Kontingents für "andere Länder" erfolgen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. März.
Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für die zu zahlenden Verzugszinsen der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0482-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 25, 26 (geltend: 32)
- Gültig
- 04.11.2019 bis 31.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF