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Findok · Richtlinien

ZT-2505

41. Kontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

40.141. Kontingente für Bisonfleischbestimmte Stahlerzeugnisse Mit Durchführungsverordnung (EU) 20172019/1772159 der Kommission vom 31. Januar 2019 wird unteri.d.F. der laufendenDurchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 Nummer 09.8400 ein Kontingent für Bisonfleisch geschaffen, dessen Kontingentmengewerden Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in "Schlachtkörpergewicht" festgelegt istder Form von Windhundkontingenten eröffnet. Trotz der Kontingentmenge "Schlachtkörpergewicht" ist als Kontingentmenge in der Zollanmeldung ausnahmslos das Eigengewicht anzugeben. Die Umrechnung von Eigengewicht auf Schlachtkörpergewicht wird von der Europäischen Kommission vorgenommen. Um diese Umrechnung korrekt durchzuführen zu können, ist bei einigen der unter dieses Kontingent fallenden WarenMit Ausnahme des Jahres 2019 (Positionen 0201 30 00 20, 0202 30 10 20, 0202 30 50 20 und 0202 30 90 20)wo der Kontingentantrag unter der Nummer 09.8401Kontingentzeitraum am 2. Februar beginnt und bei Waren der Position 0210 20 90 91 unter der Nummer 09.8402 zu stellenam 30. Die Abrechnung von Anträgen unter den Kontingentnummern 09.8401 und 09.8402 erfolgt - nach Umrechnung durchJuni endet) wird dabei die Europäische Kommission mit dem Faktor 1,3 (Kontingentnummer 09.8401) bzwMenge jedes dieser Kontingente für den Zeitraum vom 1. 1,35 (Kontingentnummer 09.8402) - auf Kontingent Nummer 09.8400Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt. Bei den meisten dieser Kontingente wird ein Teil der Kontingentmenge bestimmten Ländern zugeteilt, ein Teil der Kontingentmenge steht jeweils für Einfuhren aus "anderen Länder" zur Verfügung. Dieses Kontingent darf für WarenDer Ursprung der Position 0202 30 50 20 nur angewandt werden, wenn eine EchtheitsbescheinigungWare wird dabei nach nachstehendem Muster vorgelegt wirdden in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt. Diese Bescheinigung darf nur anerkannt werden wenn sie von folgender Stelle ausgestellt wurde:Die Vorlage eines Ursprungsnachweises ist nicht erforderlich. CANADIAN FOOD INSPECTION AGENCY - GOVERNMENT OF CANADA/AGENCE CANADIENNE D'INSPECTION DES ALIMENTS - GOUVERNEMENT DU CANADAJede dieser Kontingentmengen wird in vier Teilmengen unterteilt, von denen in jedem Quartal des Jahres eine Teilmenge zur Verfügung steht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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