RIS AI

Findok · Richtlinien

ZT-2505

41. Kontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse

überholte Fassung (bis 09.10.2019)RichtlinieBMF-010314/0204-III/11/2019gilt ab 01.02.2019

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2019 bis 09.10.2019.

Wortlaut laut Findok

41. Kontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 werden Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in der Form von Windhundkontingenten eröffnet. Mit Ausnahme des Jahres 2019 (wo der Kontingentzeitraum am 2. Februar beginnt und am 30. Juni endet) wird dabei die Menge jedes dieser Kontingente für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt. Bei den meisten dieser Kontingente wird ein Teil der Kontingentmenge bestimmten Ländern zugeteilt, ein Teil der Kontingentmenge steht jeweils für Einfuhren aus "anderen Länder" zur Verfügung. Der Ursprung der Ware wird dabei nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt. Die Vorlage eines Ursprungsnachweises ist nicht erforderlich. Jede dieser Kontingentmengen wird in vier Teilmengen unterteilt, von denen in jedem Quartal des Jahres eine Teilmenge zur Verfügung steht. Die Ziehung aus den für ein Quartal festgelegten Kontingentmengen endet am zwanzigsten Werktag der Europäischen Kommission nach dem Ende des jeweiligen Quartals. Die ungenutzten Zollkontingentmengen werden auf das nächste Quartal übertragen. Am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres (also vom 30 Juni auf dem 1. Juli) wird kein ungenutzter Teil der Kontingente auf den nächsten Zeitraum übertragen. Werden Kontingentanträge nach dem zwanzigsten Werktag nach Ende eines Quartal gestellt (z.B. im Rahmen eines Erstattungsantrags), ist daher vor eine allfälligen positiven Entscheidung Kontakt mit der Kontingentstelle aufzunehmen, welche mit der Europäischen Kommission die weitere Vorgangsweise abklärt. Ist im letzten Quartal eines jeden Jahres (also im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni) ein Kontingent für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus diesem Land im Rahmen des Kontingents für "andere Länder" erfolgen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. März. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für die zu zahlenden Verzugszinsen der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0204-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
22, 23 (geltend: 32)
Gültig
01.02.2019 bis 09.10.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF