Findok · Richtlinien
ZT-2505
40. Kontingente für Waren aus Kanada
überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 20.10.2017
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.10.2017 bis 31.12.2019.
Wortlaut laut Findok
40. Kontingente für Waren aus Kanada
40.1. Kontingent für Bisonfleisch
Kontingente für Waren aus Kanada dürfen nur angewandt werden wenn entweder
- Mitbei Durchführungsverordnung (EU) 2017/1772 der Kommission wird den unter der laufenden Nummer 09.8400 ein Punkt 40.2. angeführten Kontingent für Bisonfleisch geschaffen, dessen Kontingentmenge in "Schlachtkörpergewicht" festgelegt ist.en eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission) oder
- Trotz der Kontingentmenge "Schlachtkörpergewicht" ist als Kontingentmenge in der Zollanmeldung ausnahmslos das Eigengewicht anzugebenein Handelsdokument mit einem Verweis auf Anhang 5-A des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Die Umrechnung von Eigengewicht auf Schlachtkörpergewicht wird vonOktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Kommission vorgenommen. Um diese Umrechnung korrekt durchzuführen zu können, ist bei einigenUnion - des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der unter dieses Kontingent fallenden Waren (Positionen 0201 30 00 20, 0202 30 10 20, 0202 30 50 20Europäischen Union und 0202 30 90 20) der Kontingentantrag unter der Nummer 09.8401 und bei Waren der Position 0210 20 90 91 unter der Nummer 09.8402 zu stellen. Die Abrechnung von Anträgen unter den Kontingentnummern 09.8401 und 09.8402 erfolgt - nach Umrechnung durch die Europäische Kommission mit dem Faktor 1,3ihren Mitgliedstaaten andererseits (KontingentnummerDurchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission 09.8401) bzw. 1,35 (Kontingentnummer 09.8402) - auf Kontingent Nummer 09.8400.oder
- ein Handelsdokument mit einem Ursprungsnachweis laut Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbescheinigungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2017/1772 der Kommission)
Dieses Kontingent darf für Waren der Position 0202 30 50 20 nur angewandt werden, wenn eine Echtheitsbescheinigung nach nachstehendem Muster vorgelegt wird.
Es wird darauf hingewiesen dass Waren KN-Positionen 1605 21 90 und 1605 29 00 unter mehrere Kontingente fallen können, wobei das jeweils anwendbare Kontingent davon abhängt, welche der vorerwähnten Unterlagen vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0482-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 32)
- Gültig
- 20.10.2017 bis 31.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF