Findok · Richtlinien
ZT-2505
40. Kontingente für Waren aus Kanada
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
40. Kontingente für Waren aus Kanada
Kontingente für Waren aus Kanada dürfen nur angewandt werden wenn entweder
bei den unter Punkt 40.2. angeführten Kontingenten eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission) oder
ein Handelsdokument mit einem Verweis auf Anhang 5-A des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission) oder
ein Handelsdokument mit einem Ursprungsnachweis laut Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbescheinigungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2017/1772 der Kommission)
vorgelegt wird.
Es wird darauf hingewiesen dass Waren KN-Positionen 1605 21 90 und 1605 29 00 unter mehrere Kontingente fallen können, wobei das jeweils anwendbare Kontingent davon abhängt, welche der vorerwähnten Unterlagen vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF