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Findok · Richtlinien

ZT-2505

40. Kontingente für Waren aus Kanada

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

39.3.540. Vorgangsweise bei materiellen MängelnKontingente für Waren aus Kanada 39.3.5.1. Einleitung des Prüfungsverfahrens Bei Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Echtheitsbescheinigung, die im Zuge der Abfertigung nicht zerstreut werden können, ist ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Ein Prüfungsverfahren ist insbesondere immer dann einzuleiten, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass dieKontingente für Waren tatsächlich handgearbeitet bzw. auf Handwebstühlen hergestellt sind.aus Kanada dürfen nur angewandt werden wenn entweder bei den unter Punkt 40.2. angeführten Kontingenten eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission) oder ein Handelsdokument mit einem Verweis auf Anhang 5-A des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission) oder ein Handelsdokument mit einem Ursprungsnachweis laut Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbescheinigungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2017/1772 der Kommission) Ein Prüfungsverfahren ist im Falle von Zweifeln an der Echtheit von Echtheitsbescheinigungen oder an deren sachlicher Richtigkeit unabhängig von der Erschöpfung des Kontingentes einzuleiten, sofern die Anwendung des Kontingentzollsatzes unter Vorlage des Echtheitszeugnisses beantragtvorgelegt wird. Im Falle einer Erschöpfung des Kontingentes sind jedoch die nachfolgenden Bestimmungen über eine Sicherheitsleistung gegenstandslos. Wird ein Prüfungsverfahren eingeleitet, sind die Waren trotzdem wie bei Kontingentanträgen üblich abzufertigen. Verfahrenstechnisch handelt es sich um eine vollständige Zollanmeldung mit besonderer Überwachung. Auch wenn ein Prüfungsverfahren eingeleitet wurde, ist eine Ziehung auf das Kontingent im Wege der Kontingentstelle zu beantragen. Sofern das Kontingent nicht erschöpft ist, wird der nach dem Kontingentzollsatz zu berechnende Abgabenbetrag buchmäßig erfasst. Es muss jedoch vom Anmelder eine Sicherheit in der Höhe der Differenz zwischen dem Abgabenbetrag ohne Anwendung des Kontingents und jenem unter Heranziehung des Kontingentzollsatzes geleistet werden. Diese SicherheitEs wird erst erstattet, wenn sowohl eine positive Antwort auf den Ziehungsantrag eingetroffen ist als auchdarauf hingewiesen dass Waren KN-Positionen 1605 21 90 und 1605 29 00 unter mehrere Kontingente fallen können, wobei das Prüfungsverfahren ergeben hatjeweils anwendbare Kontingent davon abhängt, dass die Echtheitsbescheinigung zu Recht ausgestellt wurdewelche der vorerwähnten Unterlagen vorgelegt wird. Anstelle einer Sicherheitsleistung steht es dem Anmelder aber auch frei, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des außerhalb des Kontingentes zu erhebenden Abgabenbetrags zu beantragen. Die Echtheitsbescheinigung und alle sonstigen zweckdienlichen Unterlagen, zB Rechnungen oder Kopien davon, nicht aber Warenmuster, sind unmittelbar dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, vorzulegen. Nach Abschluss des zwischenstaatlichen Prüfungsverfahrens wird das Ergebnis vom Bundesministerium für Finanzen dem Zollamt zur Kenntnis gebracht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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