Findok · Richtlinien
ZT-2505
16.2. Definition von "Gefrierblöcken"
überholte Fassung (bis 31.07.2020)Richtlinie2020-0.408.753gilt ab 01.07.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
16.2. Definition von "Gefrierblöcken"
"Gefrierblöcke" sind rechteckige oder anders einheitlich geformte Massen von
-zusammenhängenden Fischfilets oder
-von einer Mischung von Filets und zerkleinertem Fischfleisch, oder
-ganz aus zerkleinertem Fischfleisch.
Einzelne Fische können daher nicht als "Gefrierblöcke" angesehen werden. Ebenso sind gefrorene Blöcke aus ganzen Fischen oder aus Fischen ohne Kopf keine "Gefrierblöcke".
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.408.753
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 29 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF