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Findok · Richtlinien

ZT-2505

16.2. Definition von "Gefrierblöcken"

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

16.2. Definition von "Gefrierblöcken" "Gefrierblöcke" sind rechteckige oder anders einheitlich geformte Massen von -zusammenhängenden Fischfilets oder -von einer Mischung von Filets und zerkleinertem Fischfleisch, oder -ganz aus zerkleinertem Fischfleisch. Einzelne Fische können daher nicht als "Gefrierblöcke" angesehen werden. Ebenso sind gefrorene Blöcke aus ganzen Fischen oder aus Fischen ohne Kopf keine "Gefrierblöcke".

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF