Findok · Richtlinien
ZT-2505
23. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Mastkälbern (Kontingent Nr. 09.0113)
überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2019.
Wortlaut laut Findok
23. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Mastkälbern (Kontingent Nr. 09.0113)
Mit Verordnung (EG) Nr. 437/2009 wird ein Gemeinschaftszollkontingent für zur Mast in der Gemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger eröffnet.
Der im Rahmen dieses Kontingentes ermäßigte Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden. Für in Österreich eingeführte Tiere ist eine Mast in anderen Mitgliedstaaten daher nicht zulässig.
Die eingeführten Tiere unterliegen der Überwachung nach Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK), um sicherzustellen, dass sie mindestens 120 Tage lang in Haltungsbetrieben gemästet werden, die vom Einführer innerhalb eines Monats nach Abfertigung der Tiere der zum zollrechtlich freien Verkehr anzugeben sind.
Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemäß Absatz gemästet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit in folgender Höhe zu leisten:
Tiere der KN-Position 0102 90 05 (Gewicht 80 kg oder weniger): 28 € pro Tier
Tiere der KN-Position 0102 90 29 (Gewicht mehr als 80 bis 160 kg): 56 € pro Tier
Tiere der KN-Position 0102 90 49 (Gewicht mehr als 160 bis 300 kg): 105 € pro Tier
Außer im Fall höherer Gewalt wird diese Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Jungrinder
a)in den von den Einführern angegebenen Haltungsbetrieben gemästet wurden, und
b)nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
c)vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
Normen und Schlagworte
- Art. 134 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0482-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF