Findok · Richtlinien
ZT-2505
23. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Mastkälbern (Kontingent Nr. 09.0113)
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
2123. Sonderbestimmungen für Fischfutter aus der Färöerndie Einfuhr von Mastkälbern (Kontingent Nr. 09.068909.0113)
Gemäß ArtikelMit Verordnung (EG) Nr. 437/2009 2 derwird ein Verordnung (EG) Nr. 2133/2001 idFGemeinschaftszollkontingent für zur Mast in der Verordnung (EG) Nr. 1381/2007 ist das ZollkontingentGemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder mit der laufenden Nummer 09.0689 nur anwendbar, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden:einem Gewicht von 300 kg oder weniger eröffnet.
Der im Rahmen dieses Kontingentes ermäßigte Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden. Für in Österreich eingeführte Tiere ist eine Mast in anderen Mitgliedstaaten daher nicht zulässig.
Die eingeführten Tiere unterliegen der Überwachung nach Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK), um sicherzustellen, dass sie mindestens 120 Tage lang in Haltungsbetrieben gemästet werden, die vom Einführer innerhalb eines Monats nach Abfertigung der Tiere der zum zollrechtlich freien Verkehr anzugeben sind.
Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemäß Absatz gemästet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit in folgender Höhe zu leisten:
Tiere der KN-Position 0102 90 05 (Gewicht 80 kg oder weniger): 28 € pro Tier
Tiere der KN-Position 0102 90 29 (Gewicht mehr als 80 bis 160 kg): 56 € pro Tier
Tiere der KN-Position 0102 90 49 (Gewicht mehr als 160 bis 300 kg): 105 € pro Tier
Außer im Fall höherer Gewalt wird diese Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Jungrinder
a)ein Ursprungsnachweises gemäß Artikel 16in den von Protokoll 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseitsden Einführern angegebenen Haltungsbetrieben gemästet wurden, und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnis" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und
b)eine Erklärung mit dem nachstehend festgelegten Wortlaut (in jeder Amtssprachenicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Gemeinschaft), bescheinigt durch folgende Behörde der Färöer:Einfuhr geschlachtet wurden oder
Heilsufrøðiliga starvsstovan/Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltbehörde
Falkavegur 6, 2. floor.
FO-100 TÓRSHAVN
FÄRÖER
Deutsch:c) "Dieses im Rahmen des Präferenzzollkontingents in die EU ausgeführte Fischfutter enthält außer dem Gluten, das von Naturvor Ablauf derselben Frist aus in dem im Fischfutter enthaltenen Getreide vorhanden ist, kein zugesetztes GlutenGesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind."
Englisch: "This fish feed exported to the EU under preferential quota does not contain added gluten, in addition to the gluten naturally present in the cereals that may enter in the compounding of the fish feed."
Dänisch: "Dette fiskefoder, der eksporteres til EU inden for rammerne af præferencetoldkontingentet, indeholder ikke anden gluten end den, der forekommer naturligt i det korn, der kan anvendes i fiskefodersammensætningen."
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF