Findok · Richtlinien
ZT-2505
23. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Mastkälbern (Kontingent Nr. 09.0113)
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
23. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Mastkälbern (Kontingent Nr. 09.0113)
Mit VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 437/20092020/1988 der Kommission wird ein Gemeinschaftszollkontingent für zur Mast in der Gemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger eröffnet.
Der im Rahmen dieses Kontingentes ermäßigte Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden, und zwar in Produktionsstätten, die vom Einführer im Monat nach der Überlassung der Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden müssen. Für in Österreich eingeführte Tiere ist eine Mast in anderen Mitgliedstaaten daher nicht zulässig.
DieFür die eingeführten Tiere unterliegen der Überwachung nachgilt die Endverwendung gemäß Artikel 134254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK), um sicherzustellen, dass sie mindestens 120 Tage lang in Haltungsbetrieben gemästet werden, die vom Einführer innerhalb eines Monats nach Abfertigung der Tiere der zum zollrechtlich freien Verkehr anzugeben sind.
Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemäß Absatz gemästet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit in folgender Höhe zu leisten:
Tiere derFür den KN-PositionCode 0102 90 05 (Gewicht 80 kg oder weniger)29 10: 28 € proEUR je Tier
Tiere derFür den KN-PositionCode 0102 90 29 (Gewicht mehr als 80 bis 160 kg)29: 56 € proEUR je Tier
Tiere derFür den KN-PositionCode 0102 9029 49 (Gewicht mehr als 160 bis 300 kg): 105 € proEUR je Tier
Außer im Fall höherer Gewalt wird diese Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Jungrinder
a)in den von den Einführern angegebenen Haltungsbetrieben gemästet wurden, und
b)nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
c)vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF