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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.2.3. Ohne Unterbrechung befördert

überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.

Wortlaut laut Findok

39.2.3. Ohne Unterbrechung befördert Laut Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sind die Kontingente für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Erzeugnisse nur anwendbar, wenn die Waren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft ohne Unterbrechung befördert werden. Der Begriff "ohne Unterbrechung befördert" ist in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wie folgt definiert: "Als 'ohne Unterbrechung befördert' gelten Waren, a) bei deren Beförderung kein Drittlandsgebiet berührt wird; Zwischenlandungen in Drittlandshäfen gelten nicht als Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung, sofern die Waren bei diesen Zwischenlandungen nicht umgeladen werden; b) deren Beförderung zwar unter Berührung von Drittlandsgebiet oder mit Umladung in einem Drittland erfolgt, aber aufgrund eines einzigen, durchgehenden, im Herstellungsland ausgestellten Beförderungspapiers."

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.454.224
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
30 (geltend: 32)
Gültig
01.08.2020 bis 17.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF