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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.2.3. Ohne Unterbrechung befördert

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

39.239.2.3. BegriffsbestimmungenOhne Unterbrechung befördert 39.2.1. Handgearbeitet (Kontingente Nrn. 09.0104 und 09.0106) Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.0104 und 09.0106 sind nur für Waren anwendbar, welche als "handgearbeitete Waren" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 gelten. Laut Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 gelten als handgearbeitete Waren: -in Handwerksbetrieben vollständig von Hand gearbeitete Waren; -In Handwerksbetrieben gefertigte Waren, die die Merkmale von Hand gearbeiteter Waren aufweisen; -Bekleidung oder andere handgearbeitete Textilwaren, die auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Webstühlen hergestellt werden und im wesentlichen von Hand genäht oder auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Nähmaschinen genäht sind. Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen die Waren auch allfällige bei einzelnen Produkten angeführte Kriterien (zB "nach dem Batikverfahren handbedruckt") erfüllen, um in den Genuss der Kontingentbegünstigung zu kommen. Der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren ist folgenden Ländern vorbehalten: Argentinien, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, Chile, El Salvador, Ecuador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Uruguay Laut Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist der Zugang zu den Zollkontingentensind die Kontingente für handgearbeitete Waren Erzeugnissen vorbehaltenund auf Handwebstühlen hergestellte Erzeugnisse nur anwendbar, fürwenn die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung laut nachstehendem Muster vorgelegt wirdWaren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft ohne Unterbrechung befördert werden. Die Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis. Bezüglich dieser "zuständigen Behörden" siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 Die Zollkontingente für handgearbeitete Waren sind weiters nur anwendbar, wenn die Waren vom Herstellungsland in die GemeinschaftDer Begriff "ohne Unterbrechung befördert" wurden. Näheres dazu siehe Punkt 39.2.3ist in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. (Seite 62)32/2000 wie folgt definiert: "Als 'ohne Unterbrechung befördert' gelten Waren, a) bei deren Beförderung kein Drittlandsgebiet berührt wird; Zwischenlandungen in Drittlandshäfen gelten nicht als Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung, sofern die Waren bei diesen Zwischenlandungen nicht umgeladen werden; b) deren Beförderung zwar unter Berührung von Drittlandsgebiet oder mit Umladung in einem Drittland erfolgt, aber aufgrund eines einzigen, durchgehenden, im Herstellungsland ausgestellten Beförderungspapiers."

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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