Findok · Richtlinien
ZT-2505
39.2.3. Ohne Unterbrechung befördert
überholte Fassung (bis 31.07.2020)Richtlinie2020-0.408.753gilt ab 01.07.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
39.2.3. Ohne Unterbrechung befördert
Laut Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sind die Kontingente für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Erzeugnisse nur anwendbar, wenn die Waren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft ohne Unterbrechung befördert werden.
Der Begriff "ohne Unterbrechung befördert" ist in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wie folgt definiert:
"Als 'ohne Unterbrechung befördert' gelten Waren,
a) bei deren Beförderung kein Drittlandsgebiet berührt wird; Zwischenlandungen in Drittlandshäfen gelten nicht als Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung, sofern die Waren bei diesen Zwischenlandungen nicht umgeladen werden;
b) deren Beförderung zwar unter Berührung von Drittlandsgebiet oder mit Umladung in einem Drittland erfolgt, aber aufgrund eines einzigen, durchgehenden, im Herstellungsland ausgestellten Beförderungspapiers."
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.408.753
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 29 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF