Findok · Richtlinien
ZT-2505
35. Unterlagen für die Einfuhr von Lebensmittelzubereitungen aus den USA (Kontingent Nr. 09.0096)
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
01.05.201621.07.201705.09.201701.01.202018.05.202001.07.202001.08.202018.11.202028.01.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3335. Kontingentmenge bei Kontingent Nr. 09.7210 (Rindfleisch auf Peru), 09.7315 (RindfleischUnterlagen für die Einfuhr von Lebensmittelzubereitungen aus Nicaragua) und 09.7300den USA (Rindfleisch aus ZentralamerikaKontingent Nr. 09.0096)
Mit Durchführungsverordnung (EU) der Kommission Nr. 405/2013 wird ein Kontingent für Rindfleisch aus Peru eröffnetvom 17. Juli 2017, dessen Mengenwelche mit 7. August 2017 in "Schlachtkörperäquivalent" angegeben ist. In einer FußnoteKraft tritt, wird für dieses Kontingent die Pflicht zu diesem Kontingent wird dazu festgelegt, dass 100 kg Fleisch mit Knochen 70 kg FleischVorlage eines Ursprungsnachweises abgeschafft. Ab 7. August 2017 ist kann daher dieses Kontingent ohne Knochen entsprechenVorlage eines Ursprungsnachweises in Anspruch genommen werden.
Mit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 922/2013 wird ein Kontingent für Rindfleisch aus Nicaragua eröffnet, dessen Mengen in "Schlachtkörperäquivalent" angegeben ist. In einer Fußnote zu diesem Kontingent wird dazu festgelegt, dass 100 kg Fleisch mit Knochen 70 kg Fleisch ohne Knochen entsprechen.
Mit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 924/2013 wird ein Kontingent für Rindfleisch aus Zentralamerika eröffnet, dessen Mengen in "Schlachtkörperäquivalent" angegeben ist. In einer Fußnote zu diesem Kontingent wird dazu festgelegt, dass 100 kg Fleisch mit Knochen 70 kg Fleisch ohne Knochen entsprechen.
Bei diesen Kontingenten ist immer die Eigenmasse als Kontingentmenge anzugeben. Die erforderliche Umrechnung auf das Schlachtkörpergewicht wird von der Europäischen Kommission vorgenommen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF