Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 07.07.2023
Wortlaut laut Findok
Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Anmerkung zum Kapitel
Ist die Primärregel für die Positionen 0201 bis 0206 nicht erfüllt, so hat das betreffende Fleisch (Schlachtnebenerzeugnis) seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen wurden.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 2017HS-Code 2022 (*)
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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0201
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Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt.
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Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.
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0202
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Fleisch von Rindern, gefroren
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Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.
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0203
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Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren.
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Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden.
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0204
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Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren.
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Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden.
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0205
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Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren.
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Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.
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0206
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Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren.
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Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate gemästet wurden - im Fall von Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens zwei Monate vor der Schlachtung.
Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht der Trockenmasse - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 2017HS-Code 2022 (*)
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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ex 0408
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- Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, und Eigelb, getrocknet
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Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem die Trocknung stattgefunden hat (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:
Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, der HS-Position ex 0407
Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, der HS-Position ex 0408
Eigelb, anderes als getrocknet, der HS-Position ex 0408
Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, der HS-Position ex 0408
Eigelb, anderes als getrocknet, der HS-Position ex 0408
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. November 2021, ABl. Nr. L 396 vom 10.11.2021 S. 10
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-01 Abschnitt I UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 07.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF