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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Anmerkung zum Kapitel Ist die Primärregel für die Positionen 0201 bis 0206 nicht erfüllt, so hat das betreffende Fleisch (Schlachtnebenerzeugnis) seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen wurden. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 2012 | Warenbezeichnung | Primärregeln | 0201 | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden. | 0202 | Fleisch von Rindern, gefroren | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden. | 0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden. | 0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden. | 0205 | Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden. Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht der Trockenmasse - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 2012 | Warenbezeichnung | Primärregeln | ex 0408 | - Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, und Eigelb, getrocknet | Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem die Trocknung stattgefunden hat (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von: Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, der HS-Position ex 0407 Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, der HS-Position ex 0408 Eigelb, anderes als getrocknet, der HS-Position ex 0408

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF