Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex mussArtikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex beträgt die inFrist Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex genannte ergänzendefür die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung innerhalb vongemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tagen nach ab dem Tag der Überlassung der Waren abgegeben werden.
(2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex undArtikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, beträgt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art beträgt der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.
(3) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist für die ergänzendeAbgabe einer ergänzenden Zollanmeldung nach Absatz 2 abzugeben ist. Diese Fristperiodischer oder zusammenfassender Art beträgt höchstens 10 Tage ab dem Ende des Tag, an dem der Zeitraums, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet.
(3a) Entsteht keine Zollschuld, darf die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung 30 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.
(3b) Die Zollbehörden räumen in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß den Absätzen 1, 3 oder 3a ein. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Zollwert der Waren kann diese Frist jedoch auf höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Überlassung der Waren verlängert werden.
(4) Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunktenzum jeweiligen Datum der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014(EU) 2019/255/EU2151 und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3bis 3b genannten Fristen vorsehen. (*)
(*) Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1
Normen und Schlagworte
- Art. 146 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF