Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 13.04.2017
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex muss die in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex genannte ergänzende Zollanmeldung innerhalb von 10 Tagen nach der Überlassung der Waren abgegeben werden.
(2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex und einer ergänzenden Zollanmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art beträgt der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.
(3) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist die ergänzende Zollanmeldung nach Absatz 2 abzugeben ist. Diese Frist beträgt höchstens 10 Tage ab dem Ende des Zeitraums, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht.
(4) Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der VerbesserungAnpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.
Normen und Schlagworte
- Art. 146 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0538-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 13.04.2017 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF