Findok · Richtlinien
UZK-DA
Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
Artikel 18a Entscheidung über verbindliche Zollwertauskünfte (*)
(Artikel 35 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen), in denen die geeignete Methode für die Zollwertermittlung oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die Ermittlung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen anzuwenden sind, festgelegt werden.
Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:
a)Der Antrag wird - oder wurde bereits - bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen unter den gleichen für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Umständen zu Waren gestellt,
b)der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZWA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.
(2) vZWA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der Ermittlung des Zollwerts der Waren
a)sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird,
b)sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.
(3) vZWA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.
(4) Damit eine vZWA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass die betreffenden Waren und die für den Zollwert maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Umständen entsprechen.
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Jänner 2024, ABl. Nr. L 2024/1072
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF