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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte Artikel 19 Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex sind ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen entweder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll, vorzulegen. (2) Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit Einreichung eines Antrags auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte damit einverstanden ist, dass sämtliche Daten im Zusammenhang mit dieser Entscheidung, einschließlich aller Fotografien, Bilder und Broschüren, mit Ausnahme vertraulicher Angaben, über die Website der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Werden Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt. (3) Ist kein elektronisches System für die Einreichung von Anträgen auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) verfügbar, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Anträge mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.072.366
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF