Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt 13 Anmerkungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 13 Anmerkungen
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Nummer der Anmerkung
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Beschreibung der Anmerkung
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[1]
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Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn vor der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung gemäß Artikel 171 des Zollkodex abgegeben wurde.
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In den Fällen, in denen Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Angaben absehen, wenn sie aufgrund der in den Bewilligungen für die betreffenden Verfahren festgeschriebenen Anforderungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
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[3]
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Dieses Element stellt eine Alternative zur eindeutigen Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht bekannt ist. Es enthält Hinweise auf andere nützliche Informationsquellen.
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[4]
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Diese Angabe ist nur dann zu übermitteln, wenn Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird; in diesem Fall ist es die Nummer der Bewilligung für das vereinfachte VerfahrenNicht verwendet. Allerdings kann dieses Datenelement auch die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers enthalten.
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Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhranmeldung zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.
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[6]
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Wird die EORI-KennnummerNummer oder die von der Union anerkannte eindeutige DrittlandskennnummerDrittlandsidentifikationsnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.
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[7]
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Die KennnummerIdentifikationsnummer des Inhabers des Versandverfahrens ist nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine von der Union anerkannte eindeutige DrittlandskennnummerDrittlandsidentifikationsnummer der betreffenden Person nicht angegeben ist. Wird die EORI-KennnummerNummer oder die von der Union anerkannte eindeutige DrittlandskennnummerDrittlandsidentifikationsnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.
Die KennnummerIdentifikationsnummer des TIR-Inhabers ist obligatorisch, wenn es sich bei der Art der Anmeldung um TIR handelt; andernfalls kann sie nicht verwendet werden.
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[8]
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Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt.
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[9]
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Diese Angabe ist nicht erforderlich für an Bord verbleibende Fracht (FROB = freight remaining on board) oder umgeladene Fracht, für die der Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union liegt.
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[10]
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Die Mitgliedstaaten können von diesen Angaben, soweit sie den Zollwert betreffen, absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird.***
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[11]
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Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.
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[12]
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Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.
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[13]
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Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen.
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[14]
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Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, diese Angaben vorzulegen,
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wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt
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wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt
oder
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bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden.
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Die Mitgliedstaaten können diese Informationen nur verlangen, wenn der Umrechnungskurs in einem Vertrag zwischen den betroffenen Parteien im Voraus festgesetzt wurde.
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[16]
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Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
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[17]
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Diese Information ist nur erforderlich, wenn die vereinfachte Anmeldung nicht zusammen mit einer summarischen Ausgangsanmeldung eingereicht wird.
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[18]
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Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch.
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[19]
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Dieses Datenelement ist obligatorisch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und für Waren, für die gemäß den Rechtsvorschriften der Union der Ursprung der Waren im Rahmen des Warenverkehrs mit steuerlichen Sondergebieten anzugeben ist.
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[20]°°°
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Diese Angaben sind erforderlich, wenn
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a)
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keine Präferenzbehandlung erfolgt oder
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b)
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sich das Land des nicht präferenziellen Ursprungs vom Präferenzursprungsland unterscheidet.°°°
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Diese Angaben sind erforderlich, wenn unter Verwendung des vorgesehenen Codes im D.E. 14 11 000 000 ,Präferenz' eine Präferenzbehandlung erfolgt.
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[22]
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Diese Angaben sind nur im Falle einer zentralen Zollabwicklung zu verwenden.
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[23]
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Diese Angaben sind nur zu verwenden, wenn die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle als der in der jeweiligen Bewilligung angegebenen Überwachungszollstelle abgegeben wird.
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[24]
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Diese Angaben sind nur bei Handelsgeschäften erforderlich, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind.
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[25]
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Diese Angaben sind nur für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders und nur dann zu übermitteln, wenn sich die Abrechnung der Waren in vorübergehender Verwahrung nur auf Teile der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bezieht, die zuvor für die betreffenden Waren abgegeben wurde.
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[26]
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Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warennummer, wenn diese nicht angegeben wurde.
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[27]
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Dieses Datenelement kann angegeben werden, um die Nämlichkeit von Waren festzustellen, die unter eine Wiederausfuhranmeldung für Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung fallen, wenn ein Teil der von der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung betroffenen Waren nicht wiederausgeführt wird.
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[28]
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Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warenbezeichnung, wenn diese nicht angegeben wurde.
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[29]
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Dieses Datenelement ist nicht obligatorisch, wenn es sich bei der Art der Anmeldung um TIR handelt.
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[30]
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Die Mitgliedstaaten können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Außengrenze der Union nicht überschreitet.
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[31]
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Diese Angaben brauchen nicht übermittelt zu werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelleam Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union erfüllt werden.
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[32]
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Dieses Datenelement braucht nicht angegeben zu werden, wenn die Einfuhrförmlichkeiten am Ort des GrenzübertrittsEingangs in das Zollgebiet der Union durchgeführt werden.
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[33]
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Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte TransporteinrichtungenNicht verwendet.
[Im Fall von Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen sind diese Angaben nicht erforderlich.]
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[34]
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Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.
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[35]
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Bei multimodalen Beförderungseinheitenintermodalen Transporteinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dassmuss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstelltbereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten. Die intermodalen Transporteinheiten müssen eindeutige KennnummernIdentifikationsnummern aufweisen, und diese Nummern imsind in D.E. 19 07 063 000 ,ContainerkennnummerContainernummer' verzeichnet sindanzugeben.
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[36]
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In folgenden Fällen sehen die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, zu übermitteln:,
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wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status hat und
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wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können.
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[37]
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Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.
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[38]
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Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder um SchienenverkehrNicht verwendet.
[Im Fall von Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr sind diese Angaben nicht erforderlich.]
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[39]
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Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn für die Überlassung der Waren eine GesamtsicherheitSicherheit geleistet werden muss.
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[40]
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Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen.
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[41]
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Dieses Datenelement darf nur im Zusammenhang mit einer ergänzenden Anmeldung zur Anschreibung in der Buchführung des Anmelders verwendet werden.
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[42]
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Dieses Datenelement darf nur im Zusammenhang mit dem Carnet TIR verwendet werden.
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[43]
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Jede Warenpositionsnummer muss während der gesamten Sendung einmalig sein (Sammelbeförderungsebene). Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird.
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[44]
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Jede Warenpositionsnummer muss während der gesamten Sendung einmalig sein (Einzelsendungsebene). Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird.
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[45]
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Diese Angaben sind entweder auf der Ebene der Sendung oder auf der Ebene der Sendung/Warenposition zu machen. Gelten dieselben Angaben für alle Warenpositionen derselben Sendung, so sind sie nur auf der Ebene der Sendung zu machen.
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[46]
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Die EORI-Nummer ist anzugeben.
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[47]
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Wurde eine EORI-Nummer oder eine eindeutige DrittlandskennnummerDrittlandsidentifikationsnummer (TCUIN) vergeben, so ist diese anzugeben.
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[48]
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Mindestens eine der folgenden Angaben ist zu machen: Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft (D.E. 15 03 000 000);, Beförderungspapier (D.E. 12 05 000 000) oder Vorpapier (D.E. 12 01 000 000). Im Seeverkehr kann zusätzlich der Eingangsschlüssel verwendet werden.
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[49]
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Unter der Adresse sind entweder Straße und Hausnummer oder das Postfach anzugeben.
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[50]
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Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn die Anmeldung vor dem Abgang abgegeben wird.
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[51]
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Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung geändert wird.
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[52]
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Diese Angaben können bei Stellung eines Verweisungsantrags aucheiner Verweisungsanfrage auf Sammelsendungs- und/oder auf Einzelsendungsebene gemacht werden.
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Diese Angaben können alternativ auf Sammelsendungs- oder auf Einzelsendungsebene gemacht werden.
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[54]
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Diese Angaben sind nicht erforderlich,
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a)
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wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oderTitel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder
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b)
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wenn die Waren nichtkommerzieller Art sind, von Privatpersonen aus einem Drittland an andere Privatpersonen in einem Mitgliedstaat versandt werden und gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG des Rates Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG(1) des Rates (1) von der Mehrwertsteuer befreit sind.
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[55]
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Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
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[56]
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Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung Waren betrifft, die unter Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009(2) des Rates fallen.
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[57]
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Diese Angabe ist bei mehreren Warenin Fällen, diein denen mehrere Waren zusammen verpackt werdenwurden, undsowie bei Postsendungen nicht erforderlich.
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[58]
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Für die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sind Angaben zu den nationalen Codes für den Mitgliedstaat der Bewilligung und den Mitgliedstaat der Gestellung zu machen.
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Wird dieses Datenelement verwendet, so ist mindestens entweder der Code oder der Text anzugeben.
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[60]
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Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäß dem entsprechenden Abschnitt von Anhang A Titel I Titel des Anhangs AKapitel 1 dieser Verordnung vorliegt.
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[61]
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Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird.
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[62]
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Diese Angaben beziehen sich auf die Situation zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung.
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[63]
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Diese Angaben werdensind für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte gemachtzu machen.
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[64]
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Die Rohmasse auf der Ebene der Positionen braucht nicht angegeben zu werden, wenn die Gesamtrohmasse auf der Ebene ,MC' (Sammelsendung) oder ,HC' (Einzelsendung) angegeben wird.
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[65]
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Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen.
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[66]
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Gegebenenfalls ist die EORI-Nummer oder die eindeutige DrittlandskennnummerDrittlandsidentifikationsnummer (TCUIN) anzugeben.
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[67]
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Diese Angaben sind erforderlich, wenn die Abgangsregion angegeben wird.
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[68]
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Diese Angaben sind im Falle einer vorab eingereichten Anmeldung nicht erforderlich.
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Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Codes von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.
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[70]
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Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (17 04 000 000) angemeldet wurde.
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[71]
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Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem AbgangstransportmittelBeförderungsmittel beim Abgang (19 05 000 000) identisch sind.
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[72]
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Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.
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[73] (*)
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Diese Angaben sind im Falle der Bewilligung der besonderen VerwendungEndverwendung zu machen.
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[74]***
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nicht festgelegtZugriffscode ist obligatorisch, wenn die Sicherheit in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann (Artikel 154 UZK DuR).***
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[75]***
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nicht festgelegtNicht verwendet***
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[76]
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nicht festgelegtDiese Angabe ist nur erforderlich, wenn der INCOTERMS-Code XXX verwendet wird.
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[77]
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nicht festgelegtDiese Angabe ist nur erforderlich, wenn eine Gültigkeitsdauer von mehr als 90 Tagen
beantragt wird.
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[78]***
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nicht festgelegtDiese Angabe ist nur für Chemikalien erforderlich, also für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel, Farbstoffe usw. Hierunter fallen hauptsächlich isolierte Stoffe; allerdings können diese Stoffe in reiner oder unreiner Form, als sogenannte ,Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien' oder in gelöster Form vorliegen.***
Sie werden insbesondere in die Kapitel bzw. Positionen 28, 29, 3002 , 3201 bis 3206 , 3301 , 3507 , 38 eingereiht.***
Nicht hierunter fallen hingegen Zubereitungen und Aufmachungen für den Einzelverkauf außer solchen der Unterpositionen 3808 52 bis 3808 69 und 3824 81 bis 3824 92 .***
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[79]
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nicht festgelegtDer in der Erklärung auf ,SI'-Ebene angegebene einschlägige Code für die ,Zahlungsart' sollte für die jeweilige Art der Abgabe bei allen Positionen identisch sein.
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[80]
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nicht festgelegtDie Mitgliedstaaten können von diesen Angaben absehen, soweit sie die MwSt.-Bemessungsgrundlage oder den ,Statistischen Wert' betreffen.
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[81]
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nicht festgelegtDiese Angabe ist nicht zu machen, wenn der Nachweis nachträglich erbracht wird.
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[82]
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nicht festgelegtDiese Angabe ist nur dann zu machen, wenn der Versender ein zugelassener Versender ist.
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[83]
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nicht festgelegtIm Falle einer Sendung von geringem Wert ist der ,Einzelwert' anzugeben.
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[84]
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nicht festgelegtDiese Angabe ist nicht zu machen, wenn es sich um eine Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Spalte H6) handelt.
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[85]
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nicht festgelegtDiese Angabe ist nicht zu machen, wenn es sich um eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung handelt, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist (Spalte H7).
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[86]
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Diese Angabe ist nicht erforderlichzu machen, wenn siees sich um eine ZollanmeldungZollerklärung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren betriffthandelt, die von einem vertrauenswürdigen Händler aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen davon auszugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von des Artikels 5 AbsatzAbsätze 1 und 2 des Protokolls keine Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden (Spalte H8).
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[87]
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Die Zollbehörde des Vereinigten Königreichs kann von dieser Anforderung absehen, wenn sie sich vergewissert hatdavon überzeugt ist, dass ihre Computersysteme in der Lage sind, diese Angabediese Angaben mittels ihrer Computersysteme unzweideutig aus anderen Elementen der Anmeldung wie beispielsweise, z. B. der KennnummerIdentifikationsnummer des vertrauenswürdigen Händlers abzuleiten, abgeleitet werden können (Spalte H8).
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[88]
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Dieses Datenelement ist nur erforderlich im Zusammenhang mitfür Waren, die alsbei denen es sich um ,Waren der Kategorie 2' im Sinne vongemäß Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werdenhandelt (Spalte H8).
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[89]***
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Wenn in einer Datengruppe ,Bemessungsgrundlage' die Datenunterelemente ,Betrag' und ,Währung' vorhanden sind, ist das Datenunterelement ,Menge' nicht erforderlich. Wenn das Datenunterelement ,Menge' vorhanden ist, sind die Datenunterelemente ,Betrag' und ,Währung' nicht erforderlich.***
Wenn die Maßeinheit ausnahmsweise eine Menge zur Berechnung erfordert, kann der Inhalt des Datenunterelement ,Betrag' unter ,Menge' angegeben werden, und zwar in der für die betreffende Maßeinheit und den Qualifikator angegebenen Währung.***
(1) Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15).
(*)(2) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Juni 2023, ABl. Nr. L 149 vom 09.06.2023 S. 26Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF